Rz. 138

[Autor/Stand] Weitere Voraussetzung für die Möglichkeit zur Festsetzung eines besonderen Hebesatzes ist das Vorliegen städtebaulicher Gründe. Der Regierungsentwurf hatte noch auf einen besonderen Wohnraumbedarf abgestellt. Das Gesetz stellt nunmehr auf städtebauliche Gründe ab und erweitert damit den Anwendungsbereich erheblich gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Regelungsbereich (vgl. § 25 GrStG Rz. 52). Als städtebauliche Gründe kommen nach § 50a Abs. 3 LGrStG BW im Einklang mit der bundesrechtlichen Regelung insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht.

Die Gesetzesbegründung übernimmt die unscharfe Begründung, die der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages für § 25 Abs. 5 GrStG dargelegt hat.[2] Beide Dokumente gehen dabei in Abweichung von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen von einem "dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung" aus, obwohl ein "erhöhter Bedarf" an Wohn(stätten) normiert ist. Es bedarf einer Konkretisierung, ab wann von einem "erhöhten Wohnbedarf" ausgegangen werden kann (vgl. § 25 GrStG Rz. 57).

Städtebauliche Gründe können nach dem Gesetzeswortlaut auch in einem erhöhten Bedarf an Arbeitsstätten oder an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen bestehen, etwa Kindertagesstätten, Grundschulen, Hochschulen und Krankenhäuser (vgl. § 25 GrStG Rz. 55). Des Weiteren ist die die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen und die Stärkung der Innenentwicklung aufgeführt. Eine Nachverdichtung kann z.B. durch Aufstockungen, Hinterlandbebauung oder das "Andocken" von Flächen erfolgen (vgl. § 25 GrStG Rz. 56). Der Verweis der Gesetzesbegründungen auf die in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltene Bodenschutzklausel weist auf gegenläufige Lenkungszwecke hin und kann letztlich nicht überzeugen (vgl. § 25 GrStG Rz. 54).

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 17/1076, 21.

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