Rz. 104

[Autor/Stand] § 38 Abs. 3 LGrStG BW bestimmt die Ableitung des Grundstückswerts aus den Werten vergleichbarer Flächen für den Fall, dass von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt worden ist. Auch hier stimmt die Regelung bis auf den konkreteren Verweis auf die Regelungen des Baugesetzbuchs mit § 247 Abs. 3 BewG überein. Daher ist auch hier auf die Kommentierung zu § 247 BewG zu verweisen.

 

Rz. 105– 106

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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