(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
1. |
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen, |
2. |
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. |
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
1. |
die Binnenfischerei, |
2. |
die Teichwirtschaft, |
3. |
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, |
4. |
die Imkerei, |
5. |
die Wanderschäferei, |
6. |
die Saatzucht, |
7. |
der Pilzanbau, |
8. |
die Produktion von Nützlingen, |
9. |
die Weihnachtsbaumkulturen, |
10. |
die Kurzumtriebsplantagen. |
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