Rz. 179

[Autor/Stand] Die in § 61 LGrStG BW enthaltenen Ermächtigungen sollen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen, indem die Anlagen zum Gesetz durch Berücksichtigung tatsächlicher Verhältnisse und geänderter Wertverhältnisse angepasst werden können. Des Weiteren wird das Ministerium für Finanzen ermächtigt, die technische Ausgestaltung zur elektronischen Datenübermittlung festzulegen. Absatz 3, der durch das ÄndGLGrStG eingefügt wurde, schafft die Rechtsgrundlage für ein Bürgerportal, das Dabei wird den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen, indem die für die Erklärung notwendigen Parameter bereitgestellt werden.

 

Rz. 180

[Autor/Stand] Für die Grundstücke werden insbesondere die flurstücksbezogenen Daten zu Gemeinde, Gemarkungsnummer, Flur, Flurstücknummer, Flurstücksfläche und Lagebezeichnung des Liegenschaftskatasters (für bebaute Flurstücke der Straßenname und die Hausnummer, außerhalb der Ortslage in der Regel die Gewannbezeichnung) benötigt. Daneben ist nur noch der Bodenrichtwert erforderlich.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind als Daten für die Steuerpflichtigen zusätzlich die Bodenschätzung mit zugehöriger Flächenangabe und die Ertragsmesszahl (hilfsweise die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung) sowie die tatsächliche Nutzung mit zugehöriger Flächenangabe erforderlich. Bürgerinnen und Bürger sollen soweit wie möglich bei der Ergänzung der Angaben für ihre Erklärungs- und Anzeigepflicht unterstützt werden.

 

Rz. 181– 182

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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