Sofern teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorliegen, sind die Tätigkeiten zu trennen, wenn das nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Beachten Sie: Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den Tätigkeiten bestehen.

Gewerbliche Tätigkeit = Nebenbetrieb zur LuF oder Gewerbebetrieb? Wenn nach der Verkehrsauffassung eine Trennung der teils gewerblichen und teils land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten möglich ist, so ist im Anschluss daran zu beurteilen, ob bei der gewerblichen Tätigkeit

  • ein Neben- oder
  • ein Gewerbebetrieb

besteht.

Nebenbetrieb: Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 Abs. 1 EStG gehören auch Einkünfte aus einem Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Mithin kann auch ein Gewerbebetrieb ein Nebenbetrieb sein.[16] Auch das ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei unterscheidet die Finanzverwaltung

  • einerseits in Tätigkeiten zur Vermarktung der Erzeugnisse und
  • andererseits in Dienstleistungen.[17]
[17] Kulosa in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 13 Rz. 62.

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