Sofern der Strom überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden sollte, ist die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen.

Daneben besteht ein Gewerbebetrieb, bei dem auch die Entgelte aus dem Verkauf des Stroms zu erfassen sind. Die Betriebsausgaben werden aufgeteilt (Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und Einlage in den Gewerbebetrieb).

Nebenbetrieb? Ein Nebenbetrieb i.S.d. R 15.5 Abs. 3 EStR 2012 kann nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Stromerzeugung durch Photovoltaik nicht vorliegen, weil der Verkauf von Strom stets zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (R 15.5 Abs. 12 S. 2 EStR 2012). Nur bei der Biogaserzeugung kann ein Nebenbetrieb entstehen (R 15.5 Abs. 12 S. 3 EStR 2012).

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