Außerdem gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unter weiteren Voraussetzungen die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn die Anzahl der gehaltenen Tiere pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche einen bestimmten Umfang nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Leitbild dabei ist, dass der Betrieb das Futter für die Tiere selbst anbauen können muss.

Für LuF typische Tiere: Unter Tierzucht und Tierhaltung fallen nur die für die Land- und Forstwirtschaft typischen Tiere – z.B. Geflügel, Rinder und Schweine – i.S.d. Anlage 1 zum Bewertungsgesetz (zu § 51 BewG). Fische und Meeresfrüchte gehören nicht dazu.

Beachten Sie: Auch die Vorschrift des § 51 BewG wird nach dem GrStRefG

Die für die Land- und Forstwirtschaft typischen Tiere sind dann der Anlage 34 zum Bewertungsgesetz (zu § 241 Abs. 5 BewG) zu entnehmen.

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