Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer Schwangeren - Bestandskraft des Verwaltungsaktes - Zustimmung der zuständigen Stelle - Widerspruch der Schwangeren und sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber darf einer Schwangeren schon dann kündigen, sobald das für die Kündigung zuständige Landesamt seine Zustimmung erteilt hat oder dies als erteilt gilt, ohne daß die Bestandskraft des Verwaltungsaktes (Zustimmung zur Kündigung) abgewartet werden muß.

2. Ein Widerspruch der Schwangeren nach Ausspruch der Kündigung läßt die erklärte Kündigung als schwebend wirksam erscheinen, so daß es der einstweiligen Regelung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs 2 Ziff 4 VWGO nicht bedarf. Dies ergibt der Vergleich mit der Regelung in § 18 Abs 4 SchwbG, der einen interessenmäßig gleichgelagerten Fall regelt.

3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber völlig unterschiedliche Lösungen wollte, sondern eher davon, daß eine dem § 18 Abs 4 SchwbG nachempfundene Regelung im MuSchG übersehen worden ist.

Fundstelle

EzA-SD 1996, Nr 11, 10-11 (LT1-3)

DB 1996, 1291 (L1-3)

ARST 1996, 165 (L1-3)

ASP 1996, Nr 7/8, 61 (K)

LAGE § 9 MuSchG Nr 21 (LT1-3)

NZA 1996, 984-985 (LT1-3)

 

Normenkette

MuSchG § 9 Abs. 3; SchwbG § 18 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4

 

Fundstellen

DB 1996, 1291 (L1-3)

ARST 1996, 165 (L1-3)

ASP 1996, Nr 7/8, 61 (K)

NZA 1996, 984

NZA 1996, 984-985 (LT1-3)

EzA-SD 1996, Nr 11, 10-11 (LT1-3)

EzBAT § 53 BAT, Nr 18 (LT1-2)

LAGE § 9 MuSchG, Nr 21 (LT1-3)

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