Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK). Instrument i.s.d. § 6 Abs. 1 TVK
Leitsatz (amtlich)
Ist im Arbeitsvertrag als das zu spielende Instrument „Trompete” aufgeführt, so wird hiervon im Regelfalle sowohl die sog. deutsche als auch die sog. amerikanische Trompete erfaßt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist; dies gilt insbesondere, wenn der Musiker in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht über einen längeren Zeitraum sowohl die deutsche als auch die amerikanische Trompete ohne zusätzliche Vergütung gespielt hat.
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 05.09.2000; Aktenzeichen 4 Ca 4347/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 5.9.2000 – 4 Ca 4347/99 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob dem Kläger für das Spielen der „amerikanischen Trompete” eine gesonderte Vergütung zusteht.
Der Kläger, geboren am 2.7.1948, ist im Orchester der Beklagten gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 5.12.1991 als Orchestermusiker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung.
Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages ist der Kläger zum Spielen des Instrumentes „Trompete” verpflichtet.
In Aufführungen und Proben im Monat Oktober 1999 zu „West-Side-Story” wurde der Kläger auf Weisung des Generalmusikdirektors mit der sog. amerikanischen Trompete (Jazz-Trompete) eingesetzt.
In Sinfonieorchestern kommen deutsche und amerikanische Trompeten zum Einsatz, ebenso im Orchester der Beklagten. Diese unterscheiden sich nicht in der Tonhöhe jedoch in der Bauweise und im Klang. Amerikanische Trompeten sind für den Einsatz von Dämpfern gut, deutsche Trompeten sind hierfür nicht oder nur bedingt geeignet. Der Kläger beherrscht beide Trompetenarten. Er besitzt seit 1980 eine deutsche und eine amerikanische Trompete, die durch die Beklagte versichert sind. Der Kläger spielte die amerikanische Trompete im Orchester der Beklagten auch in anderen Aufführungen.
Mit der Klage zum Arbeitsgericht Augsburg forderte der Kläger die Bezahlung von DM 1.350,– für das Spielen der amerikanischen Trompete in den Aufführungen vom 11. und 12.10.1999 und den Proben vom 5., 6., 8., 9. und 11.10.1999 zu „West-Side-Story”. Er trug vor, er sei zum Spielen der amerikanischen Trompete nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages nicht ohne besondere Vergütung verpflichtet gewesen. Bei der amerikanischen Trompete handele es sich um ein anderes Instrument als die deutsche Trompete. Die Auslegung des Tarifvertrages und des Arbeitsvertrages ergebe, dass der Kläger nur zum Spielen des Hauptinstrumentes deutsche Trompete verpflichtet sei. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger dasjenige an zusätzlicher Vergütung zu zahlen, was sie für eine Orchesteraushilfe hätte zahlen müssen.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.350,– brutto = netto nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragte dagegen,
die kostenpflichtige Klageabweisung
und trug vor, die Arbeitspflicht des Klägers erstrecke sich auf das Spielen von Trompeten unterschiedlicher Bauart, die nicht unter den Begriff des ungewöhnlichen Instrumentes im Sinne der tariflichen Bestimmungen fallen. Der Kläger sei im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen von der Beklagten eingesetzt worden, so dass ihm eine besondere Vergütung nicht zustehe.
Das Arbeitsgericht Augsburg hat durch Endurteil vom 5.9.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Die amerikanische Trompete stelle kein Nebeninstrument im Sinne von §§ 26, 27 TVK dar. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergebe, dass der Kläger verpflichtet sei, als Hauptinstrument sowohl die deutsche als auch die amerikanische Trompete zu spielen. Es handele sich hierbei um Instrumente derselben Gattung. Im allgemeinen werde unter Trompete eine B/C-Trompete verstanden. Diese würden gemäß der Protokollnotiz zu § 26 Abs. 4 TVK als ein Instrument gelten. Deutsche und amerikanische Trompeten würden sich nicht in der Tonhöhe unterscheiden, es gebe B- wie C-Trompeten. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Trompetenarten liege in der Bauweise, insbesondere im Ventilmechanismus. Entscheidend sei jedoch, dass beide Trompetenarten gleichermaßen eingesetzt werden könnten; es werde mit ihnen derselbe Notensatz gespielt. Der Kläger erfülle – je nach Anweisung des ihm vorgesetzten Orchesterleiters – in gleicher Weise die ihm obliegende Verpflichtung, in einem Sinfonieorchesters anhand des ihm vorliegenden Notensatzes die Orchesterstimme „Trompete” zu spielen. Lediglich aus klangtechnischen Gründen setze der Dirigent von Fall zu Fall eher amerikanische oder deutsche Trompeten ein. Der Kläger beherrsche die amerikanische Tro...