Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung bei eigenmächtigter Selbstbeurlaubung, Voraussetzungen. Keine Möglichkeit des Arbeitnehmers sich auf Unkenntnis bezüglich einer erteilten Abmachung zu berufen. Zurückbehaltungsrecht Voraussetzungen. Kündigung. fristlos. eigenmächtige Urlaubsnahme. Selbstbeurlaubung; Zurückbehaltung der Arbeitsleistung;. Abmahnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung – erst recht eine solche, die in bewußter Opposition gegen den Willen des Arbeitgebers vorgenommen wird – ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen – und zwar auch dann, wenn sich das Urlaubsjahr oder der Übertragungszeitraum dem Ende nähert, einstweiliger Rechtsschutz aber möglich ist und/oder ein vom Arbeitnehmer gefürchteter Urlaubsverfall zu einem Anspruch auf Ersatzurlaub im Wege des Schadenersatzes führen würde.

2. Grundsätzlich kann sich der Arbeitnehmer nicht auf Unkenntnis von einer erteilten Abmahnung berufen, wenn er die Kenntnisnahme durch eigenmächtige Selbstbeurlaubung selber verhindert hat.

3. Der Arbeitnehmer kann sich zur Rechtfertigung seines Fernbleibens auf ein Recht zur Zurückbehaltung seiner Arbeitskraft wegen bestehender Vergütungsrückstände nur berufen, wenn er das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hat, damit dieser von der ihm durch § 273 Abs. 3 BGB eingeräumten Abwendungsbefugnis Gebrauch machen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 273, 626 Abs. 1; BUrlG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 06.09.2000; Aktenzeichen 3 (12) Ca 2651/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.09.2000 verkündete Urteils des Arbeitsgerichts Köln – 3 (12) Ca 2651/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 84.623,39 DM.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 18.03.2000. Die beklagte GmbH hat sie vor allem deshalb ausgesprochen, weil der Kläger ohne ihre Genehmigung am 08.03.2000 im Anschluß an seine Krankschreibung einen Urlaub angetreten und die Arbeit auch trotz einer mit Schreiben vom 13.03.2000 erteilten Abmahnung nicht wieder aufgenommen hat.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage ebenso abgewiesen wie die mit ihr verbundene Klage auf Zahlung der Gehälter für April bis Dezember 2000 und eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2000. Der Klage auf Urlaubsabgeltung hat es in geringem Umfang entsprochen und sie im übrigen ebenfalls abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter und wiederholt seine Rechtsansicht, im Zeitpunkt der Urlaubsnahme hätten ihm trotz seiner Freistellung vom 24.01. bis 24.02.2000 noch Urlaubsansprüche aus 1999 zugestanden, die vom Verfall bedroht gewesen seien und deshalb von ihm im restlichen Monat März 2000 hätten realisiert werden müssen. Dem Urlaubserhalt habe auch seine Klage vom 17.02.2000 (3 Ca 1608/00 – Arbeitsgericht Köln) gedient. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie ihm die Urlaubsnahme vorwerfe: Zum einen sei sie an seiner Arbeitsleistung überhaupt nicht interessiert gewesen, wie ihr Verhalten bei seinem am Freitag, den 25.02.2000, begonnen und bis zu seiner Krankschreibung ab 01.03.2000 fortgesetzten Versuch, die Arbeit nach seiner Freistellung wieder aufzunehmen, gezeigt habe. Zum anderen habe sie ihm Urlaubsansprüche noch in der Gehaltsabrechnung für Februar 2000 bestätigt. Und schließlich habe die Beklagte noch durch einen im Parallelverfahren am 20.03.2000 geschlossenen und unter dem 17.04.2000 widerrufenen Vergleich gezeigt, daß sie die Urlaubsnahme nicht als wichtigen Grund werte. Die Abmahnung vom 13.03.2000 habe ihn urlaubsbedingt nicht erreichen können, was die Beklagte gewußt habe. Das Arbeitsgericht habe ihm auch zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht abgesprochen: § 273 BGB fordere keine Ankündigung. Soweit ihm das Arbeitsgericht einen Zahlungsanspruch zuerkannt habe, habe es seiner Berechnung Gehaltsansprüche in zu geringem Umfang zugrunde gelegt, weil es die ihm zustehende Kfz-Nutzung nicht berücksichtigt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den Klageanträgen zu erkennen, soweit noch nicht geschehen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und wiederholt ihre Rechtsauffassung, wonach die restlichen Urlaubsansprüche des Klägers durch seine Freistellung erfüllt worden seien. Dazu verweist sie auf ihr Schreiben vom 26.01.2000, in dem sie die Anrechnung auf den Urlaub ausgesprochen hat (Bl. 38 R).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, erfolgte dies zu Recht:

I. Die streitgegenständliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältn...

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