Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankheitsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lohnfortzahlungskosten vermögen eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen (gegen Urteile des BAG vom 6.9.1989, 2 AZR 19/89, 2 AZR 224/89, AP Nrn 21, 23 zu § 1 KSchG 1969 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nrn 26, 28). Auch das Abstellen auf irgendwelche Fehlquoten ist wegen der Gesundheitsprognose nicht als verläßlicher Kündigungsgrund zu qualifizieren (gegen Urteile des BAG vom 16.2.1989, 2 AZR 299/88 und vom 6.9.1989, 2 AZR 118/89, AP Nrn 20, 22 zu § 1 KSchG 1969 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nrn 25, 27).

2. Eine Kündigung wegen Krankheit ist - gleichgültig, ob die Krankheit lang andauert oder sich in häufigen kurzen Fehlzeiten ausdrückt - dann aus betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber das Vorhalten einer weiteren Personalreserve nicht zumutbar oder er im Einzelfall gezwungen ist, einen für den Betrieb wichtigen Arbeitsplatz (sogenannte Schlüsselposition) anderweitig auf Dauer besetzen zu müssen.

3. Desweiteren ist eine Kündigung eines Arbeitnehmers personenbedingt möglich, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Arbeitsplatz geeignet und/oder seine Erkrankung zu einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit führt.

 

Orientierungssatz

Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden. Die Parteien haben sich verglichen. Ein zweites, in wesentlichen Teilen gleich begründetes Urteil derselben Kammer ist am 28.2.1991 - 4 (9) Sa 903/90 - verkündet worden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az.: 2 AZN 519/91.

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 24.10.1990; Aktenzeichen 1 Ca 1248/90)

 

Fundstellen

LAGE § 1 KSchG Krankheit, Nr 16 (LT1-3)

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