Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Verlängerungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Ein auf der Grundlage des § 1 BeschFG in 2000 abgeschlossener, sodann verlängerter und in das Jahr 2001 hineinreichender befristeter Arbeitsvertrag kann gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.

 

Normenkette

BeschFG § 1; TzBfG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 20.12.2001; Aktenzeichen 1 Ca 2052/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 7 AZR 476/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung wirksam zum 28.09.2001 beendet wurde.

Die am 11.01.12xx geborene Klägerin war in der Zeit vom 14.11.1979 bis Mai 1986 als Elektrohelferin bei der Beklagten beschäftigt.

Am 22.05.2000 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.11.2000. Auf den Inhalt der schriftlichen „Einstellungs-Abmachung” (Bl. 48 d.A.) wird verwiesen. Am 06.11.2000 vereinbarten die Parteien die Verlängerung dieses befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2001 (s. im Einzelnen das von der Klägerin unterzeichnete Schreiben der Beklagten, Bl. 49 d.A.). In einer weiteren schriftlichen Vereinbarung vom 07.05.2001, von der Beklagten mit dem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 14.03.2002 in Kopie vorgelegt (Bl. 52 d.A.), verlängerten die Parteien das befristete Arbeitsverhältnis erneut bis zum 28.09.2001.

Mit Schreiben vom 17.08.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das befristete Arbeitsverhältnis am 28.09.2001 ende.

Die Klägerin hat mit der am 17.09.2001 bei dem Arbeitsgericht Bocholt eingereichten Feststellungsklage geltend gemacht, dass die Befristung zum 28.09.2001 rechtsunwirksam sei. Die Verlängerungsvereinbarung sei gesetzeswidrig, da mit der Beklagten bereits zwischen 1979 und 1986 sowie ab dem 22. 05.2000 Arbeitsverhältnisse bestanden hätten.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 28.09.2001 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt:

Klageabweisung.

Sie hat vorgetragen, ein „Zuvor”-Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz sei nicht gegeben. Die Befristungen ab dem 22.05.2000 seien zulässig auch über den 31.12.2000 hinaus, da der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 TzBfG materiell keine gegenüber dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) andere Befristungsregelung vorgesehen habe.

Durch Urteil vom 20.12.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei allein nach dem BeschFG zu beurteilen, denn das TzBfG enthalte keine Übergangsvorschriften. Danach sei die Beklagte ermächtigt gewesen, das befristete Arbeitsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern. Es habe der Beklagten, die am 22.05.2000 das neue TzBfG noch nicht kennen konnte, möglich sein müssen, den Zweijahreszeitraum durch zwei oder drei kürzere Befristungsverlängerungen auszuschöpfen. Die Beklagte habe auch die Frist des § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG eingehalten, da vor dem 22.05.2000 eine Zeitspanne von mehr als vier Monaten gelegen habe.

Gegen das am 07.01.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem beim Landesarbeitsgericht am 06.02.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 04.03.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor, die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28.09.2001 sei ohne sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig gewesen, weil zuvor zwischen den Parteien Arbeitsverhältnisse bestanden, und zwar vom 14.11.1979 bis Mai 1986 und vom 22.05.2000 bis 31.05.2001. Aus der Tatsache, dass das neue TzBfG keine Übergangsvorschriften enthalte, folge dessen Anwendbarkeit mit seinem Inkrafttreten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.12.2001 – 1 Ca 2052/01 – wird festgestellt, dass die Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages zum 28.09.2001 rechtsunwirksam ist und über den 28.09.2001 hinaus zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518 Abs. 1, 2, 519 Abs. 2, 3 ZPO, jeweils in der bis zum 31. 12.2001 geltenden Gesetzesfassung, § 26 Ziffer 5 EGZPO).

II.

In der...

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