Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, durch die die Beitragszahlungspflicht für eine Direktversicherung vom Arbeitgeber übernommen wird.

Zur Rückwirkung einer ablösenden Betriebsvereinbarung.

Mögliche Abweichung von dem Urteil des BAG vom 11. Mai 1999 – 3 AZR 21/98.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 23.12.1999; Aktenzeichen 25 Ca 10/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 3 AZR 728/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 11/12, der Beklagte zu 1/12.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, weiterhin Beitragsraten zu einem Versicherungsvertrag für den Kläger zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 15. August 1990 bei dem Beklagten, einer Einrichtung zur Förderung der beruflichen Bildung mit ca. 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, als Ausbilder beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 24. Juli 1990 (Anlage K 1, Bl. 5 ff d.A.) nebst Ergänzungsvereinbarung vom 31. Juli 1991 (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.).

Im Dezember 1985 schlossen der Beklagte und die … einen Gruppenversicherungsvertrag für die Arbeitnehmer des Beklagten (Anlage K 4, Bl. 10 ff d.A.). Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages ist die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter des Beklagten im Wege der Direktversicherung.

Mit Wirkung ab 01. August 1993 wurde für den Kläger eine Direktversicherung nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 01. Juli 1993 abgeschlossen (Anlage K 6, Bl. 27 f d.A.). Die monatlich vom Beklagten zu leistende Beitragsrate für den Versicherungsvertrag beträgt DM 250,00.

Im April 1986 schlossen der Beklagte und der bei ihm bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung (Anlage AG 2, Bl. 67 d.A.). Mit Datum vom 27. Dezember 1993 schlossen die Parteien über diesen Regelungsgegenstand eine neue ablösende Betriebsvereinbarung (Anlage K 5, Bl. 28 f d.A.).

Mit Schreiben vom 04. Dezember 1998 (Anlage K 7, Bl. 27 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er im Rahmen eines Finanzierungssicherungskonzeptes die Altersversorgung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers bis Ende 1999 einfriere und dieses sofort umsetze. Hierzu äußerte sich der Betriebsrat in Form eines Informationsschreibens vom 08. Dezember 1998 (Anlage K 8, Bl. 30 d.A.) und in Form einer an den Beklagten gerichteten „Abmahnung” vom 22. Dezember 1998 (Anlage K 9, Bl. 31 d.A.).

Mit Schreiben vom 31. März 1999 (Anlage AG 1, Bl. 66 d.A.) kündigte der Beklagte die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung vom 27. Dezember 1993 incl. der Ergänzungsvereinbarungen vom 03. August 1994 und 24. September 1997 fristgerecht zum 30. Juni 1999. Unter dem 22. April 1999 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung, in der u. a. vereinbart wurde, dass die Beitragszahlungen in die betriebliche Altersversorgung vom 01. März 1999 bis 30. Juni 1999 ausgesetzt werden (Anlage AG 4, Bl. 79 d.A.). Vorher hatten die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über die Stundung von Tariferhöhungen, die im Jahr 1999 wirksam werden, bis zum 31. Dezember 1999 mit Datum vom 14. April 1999 geschlossen (Anlage AG 6, Bl. 81 d.A.).

Der Beklagte hat auf den Versicherungsvertrag des Klägers seit Dezember 1998 keine Beitragsraten mehr gezahlt.

Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Fortzahlung der Beitragsrate für den Versicherungsvertrag des Klägers an die DBV-Versicherung in Höhe von DM 250,00 monatlich geltend gemacht. Die Leistung sei keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern beruhe auf der Betriebsvereinbarung. Die Voraussetzungen des Widerrufes wegen einer wirtschaftlichen Notlage seien im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere seien Einsparmöglichkeiten für den Beklagten gegeben, von denen er keinen Gebrauch gemacht habe. Ein Widerrufsvorbehalt sei in der Betriebsvereinbarung wirksam nicht geregelt worden. Hinzu komme, dass dieser Nachwirkung zukomme. Die Betriebsvereinbarungen aus dem Monat April 1999 seien unwirksam und könnten die klägerischen Ansprüche nicht beseitigen. Der Vortrag des Beklagten zu seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation sei nicht ausreichend und werde bestritten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die … zu Gunsten der Lebensversicherung Nr. … versicherte Person … mit Wirkung vom 01.12.1998 monatlich DM 250,00 zu zahlen;

hilfsweise

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beklagten vom 04. Dezember 1998, zugegang...

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