Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.12.1987; Aktenzeichen 17 Ca 451/86)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1987 – 17 Ca 451/86 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt auch in der Berufungsinstanz DM 23.613,60.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger gegen den Beklagten als Konkursverwalter geltend gemachten Masseschulden (hier: Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO) verjährt sind. Streit herrscht auch darüber, ob der Beklagte, indem er die Einrede der Verjährung erhebt, treuwidrig handelt.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG an sich statthaft und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO), auch im übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Klageanspruch verjährt ist und daß das Verhalten des Beklagten den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens nicht rechtfertigt.

Im einzelnen:

1. Der Beklagte ist nach § 222 Abs. 1 BGB berechtigt, die begehrte Leistung zu verweigern, weil der Klageanspruch verjährt ist.

Die Verjährungsfrist beträgt für Gehaltsansprüche nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB zwei Jahre. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 S. 1 BGB), für Gehaltsansprüche jedoch erst mit dem Schluß des Jahres, in dem sie entstanden sind (§ 201 S. 1 BGB).

Die Verjährung der Ansprüche, um die es hier geht (Gehalt für Januar-März 1981) begann mithin Ende 1981, so daß Ende 1983 die Zweijahresfrist abgelaufen, die Verjährung mithin vollendet war. Die vom Kläger erhobene Klage, die nach § 209 Abs. 1 BGB zur Unterbrechung der Verjährung hätte führen können, wurde erst im Oktober 1986 eingereicht. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 14. November 1986 zugestellt, womit der Klaganspruch rechtshängig wurde (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO).

Allerdings wird die Verjährung außer durch gerichtliche Geltendmachung u.a. auch durch Anmeldung des Anspruchs im Konkurs unterbrochen (vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 2, erste Alternative BGB). Die Verjährung wird aber nur für Konkursforderungen und nur in Höhe des angemeldeten Betrags unterbrochen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 46. Aufl., Anm. 7 zu § 209, m.w.N.). Es handelt sich bei den Masseschulden aber nicht um Konkursforderungen, sondern systematisch um etwas anderes. Selbst wenn man aber die Klageforderungen, die durch das Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 systemwidrig zu Masseschulden erklärt worden sind (dazu Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., Anm. 15, und Kilger, KO, 15. Aufl., Anm. 5, beide zu § 59), hinsichtlich der Verjährung als Konkursforderungen behandelte (die wie Masseschulden zu befriedigen sind), würde die Verjährungseinrede durchgreifen.

Die Anmeldung zur Konkurstabelle, wie sie seinerzeit vom Kläger vorgenommen wurde, liegt dem Gericht in Ablichtung vor (Bl. 40–41 d.A.). Daraus ergibt sich, daß der Kläger seinerzeit (teilweise unter Hinweis auf bestimmte Objekte) Provisionsansprüche geltend gemacht hat. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und ist zudem zwischen den Parteien nicht streitig. Diese Ansprüche, sind aber nicht identisch mit den Klageforderungen. Es fehlt deshalb an der notwendigen Identität. Ersichtlich hat der Kläger etwaige Provisionsansprüche fallenlassen und unter Berufung auf einen nach seiner Ansicht anwendbaren Tarifvertrag Gehaltsforderungen gestellt (zuzüglich von Überstundenvergütungen, deren Berechtigung streitig ist). Dann aber fehlt es an der Nämlichkeit, d.h. an der Identität. Der Kläger hat seine Forderungen dem Grunde und der Höhe nach ausgetauscht. Die Identität ist auch nicht schon dadurch gewahrt, daß es in jedem Fall um Arbeitseinkommen geht, denn – wie dargelegt – handelt es sich nicht um dieselben Forderungen. Darauf kommt es aber für die Frage, ob Identität gegeben ist, entscheidend an.

2. Die Berufung auf die Verjährung ist auch nicht treuwidrig.

Hierzu kann auf die Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit einer tariflichen Ausschlußfrist wegen Arglist verwiesen werden. Es ist anerkannt, daß es trotz Ablaufs einer Ausschlußfrist im Einzelfall unzulässig sein kann, sich hierauf zu berufen, weil ein solches Verhalten arglistig wäre und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße. In solchen Fällen bleibt der Anspruch also trotz Fristablaufs erhalten (allgemein: Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Rzn. 356–357 zu § 4 sowie Hagemeier/Kempen/Zachert/ Zilius, TVG, Rz. 242 zu § 4; BAG AP Nr. 2 zu § 198 BGB mit Anm. Larenz).

Bezogen auf den vorliegenden Fall, bedeutet das, daß der Beklagte nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben, mithin die Leistung nicht verweigern könnte.

Es ist aber nicht zu erkennen, daß der Beklagte die Fristversäumnis selbst arglistig herbeigeführt hat...

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