Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblicher Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrages im Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Betrieb, in dem ausschließlich Arbeiten ausgeführt werden, die sowohl dem Zimmererhandwerk als auch dem Schreinerhandwerk zuzuordnen sind (hier: Konstruktion, Herstellung und Einbau von Holztreppen), ist nur dann von dem Geltungsbereich des VTV ausgenommen, wenn die Arbeiten von einem Fachmann des ausgenommenen Gewerks beaufsichtigt oder die Arbeiten in nicht unerheblichen Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks (mindestens 20 vH der Belegschaft) ausgeübt werden.

 

Orientierungssatz

1. VTV = Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 483/00.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Oktober 1999 -- 64 Ca 73621/99 -- teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.384,-- DM

(siebenundfünfzigtausenddreihundertvierundachtzig) zu zahlen.

II. Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Oktober 1999 -- 64 Ca 73621/99 -- zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision der Parteien wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge unterhalten hat und daher zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist.

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt den Beklagten auf Beitragszahlung für die Zeit von Dezember 1991 bis Februar 1995 in Anspruch.

Der Beklagte führt jedenfalls seit Januar 1991 einen Betrieb, in dem ausschließlich Holztreppen konstruiert, hergestellt und eingebaut werden. Die Herstellung der Holztreppen bzw. derer Teile erfolgt ganz überwiegend in einer Werkstatt, während der Zusammenbau und der Einbau der Treppen auf auswärtigen Baustellen erfolgt. Der Beklagte gehörte während des Klagezeitraums nicht einer Innung des Schreiner- bzw. Tischlerhandwerks an. Er beschäftigte während des Klagezeitraums folgende Arbeitnehmer:

1. P,

beschäftigt vom 01.08.1994 bis 28.02.1995,

2. H,

beschäftigt vom 01.10.1993 bis 28.02.1995,

3. V,

beschäftigt vom 02.09.1993 bis 28.02.1995,

4. W,

beschäftigt vom 01.10.1991 bis 28.02.1995,

5. V,

beschäftigt vom 24.08.1994 bis 28.02.1995,

6. M,

beschäftigt vom 22.11.1994 bis 28.02.1995,

7. V,

beschäftigt vom 01.10.1993 bi 28.02.1995,

8. E,

beschäftigt vom 01.01.1991 bis 28.02.1995,

9. M,

beschäftigt vom 14.07.1993 bis 14.10.1993,

10. R,

beschäftigt vom 01.01.1991 bis 28.02.1995,

11. F,

beschäftigt vom 01.04.1991 bis 28.02.1995,

12. K,

beschäftigt vom 01.10.1992 bis 28.02.1995,

13. B,

beschäftigt vom 01.03.1994 bis 28.02.1995,

14. A,

beschäftigt vom 01.01.1991 bis 28.02.1995,

15. O,

beschäftigt vom 01.09.1993 bis 28.02.1995,

16. R,

beschäftigt vom 18.10.1993 bis 29.10.1993,

17. H,

beschäftigt vom 01.04.1991 bis 28.02.1995,

18. L,

beschäftigt vom 25.10.1993 bis 28.02.1995,

19. D,

beschäftigt vom 01.07.1991 bis 28.02.1995,

20. B,

beschäftigt vom 01.06.1993 bis 28.02.1995,

21. W,

beschäftigt vom 09.07.1993 bis 28.02.1995,

22. K,

beschäftigt vom 01.09.1992 bis 03.09.1993,

23. T,

beschäftigt vom 27.05.1994 bis 28.02.1995,

24. V,

beschäftigt vom 01.10.1993 bis 28.02.1995,

25. D,

beschäftigt vom 03.02.1992 bis 28.02.1995,

26. H,

beschäftigt vom 01.12.1993 bis 13.05.1994,

27. D,

beschäftigt vom 03.11.1994 bis 28.02.1995,

28. D,

beschäftigt vom 15.08.1994 bis 28.02.1995,

29. M,

beschäftigt vom 01.09.1992 bis 28.02.1995,

30. H,

beschäftigt vom 01.04.1991 bis 28.02.1995,

31. A,

beschäftigt vom 17.01.1995 bis 28.02.1995.

Herr H besitzt eine Berufsausbildung als Bautischler, die Herren ... und ... eine solche als Holzmodellbauer; die Herren ... und ... sowie Frau ... wurden als Tischler bzw. Tischlerin beschäftigt. Es ist ansonsten streitig, welche Berufsausbildung die weiteren genannten Arbeitnehmer hatten bzw. welche Beschäftigung sie ausübten.

Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Mindestbeiträgen in zwischen den Parteien nicht streitiger Höhe von 57.384,-- DM für die Zeit von Dezember 1991 bis Dezember 1994 und in Höhe von 28.676,-- DM für die Monate Januar und Februar 1995 in Anspruch genommen. Der Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, sein Betrieb führe keine Zimmererarbeiten aus und unterfalle daher nicht dem VTV.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 21. Oktober 1999 verkündetes Urteil abgewiesen. In dem Betrieb des Beklagten würden überwiegend Tätigkeiten ausgeübt, die dem Tischlerhandwerk zuzurechnen seien. Hierfür spreche bereits, dass die betriebliche Tätigkeit nahezu ausschließlich in der Werkstatt und nicht auf den jeweiligen Baustellen ausgeübt werde. ...

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