Der Vorwegabschlag kann in der Praxis genutzt werden, um bei Erwerben > 26 Mio. EUR weiterhin unter die Regelverschonung des § 13a Abs. 1 ff. ErbStG (ohne § 13c ErbStG) zu fallen (R E 13a.20 Abs. 1 Satz 6 ErbStR). Im Einzelfall können so Überlegungen zur Verschonung von Betriebsvermögen getroffen werden, sollte die Regelverschonung günstiger sein als bspw. die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Auch hier gilt, aufgrund der zeitlichen Anforderungen, eine vorausschauende Planung der höhenmäßigen Übertragungen.

Zwischen den Gesellschaftern sollte weiterhin Einigkeit bzw. Einstimmigkeit bzgl. der Anwendung des Vorwegabschlags herrschen, um einem Wegfall der Voraussetzungen für die Vergangenheit zu entgehen (§ 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – R E 13a.20 Abs. 7 Satz 9 ErbStR). Insbesondere innerhalb des zwanzigjährigen Zeitraums nach Entstehung der Steuer kann es durch Änderungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu einem schädlichen Ereignis kommen (findet das schädliche Ereignis im zweijährigen Zeitraum vor Entstehung der Steuer statt, ist die Anwendung des Vorwegabschlags von Anfang an ausgeschlossen). Ohne Sicherstellung könnte es u.U. dazu kommen, dass Gesellschafter ohne Anwendung des § 13a Abs. 9 ErbStG nach einiger Zeit die Stimmenmehrheit innehaben und es zu einem schädlichen Ereignis kommen kann. Auch bei Kettenübertragungen verliert der vorangegangene Erwerber bei einem schädlichen Ereignis den Vorwegabschlag, wenn bei ihm die zwanzigjährige Frist nach Entstehung der Steuer noch nicht abgelaufen ist (R E 13a.20 Abs. 8 Satz 3 ErbStR). Zu einem funktionsfähigen Vertragscontrolling und der Möglichkeit der Verankerung von Reparaturklauseln wird auf die Ausführungen von Knittel, ErbStB 2018, 346, verwiesen.

Der Vorwegabschlag für Familienunternehmen kann bei Personengesellschaften nur für begünstigtes Vermögen und damit ausschließlich für Gesamthandsvermögen und nicht für SBV Anwendung finden (§ 13a Abs. 9 Satz 2 ErbStG). Durch die Nichtanwendbarkeit bei SBV ist auch die Entnahmebeschränkung nicht auf die Gewinne aus dem SBV anzuwenden (vgl. hierzu II. 2.). Aufgrund dieser Differenzierung, lassen sich steuerliche Möglichkeiten und Chancen ableiten. Durch die Übertragung von Vermögen zwischen Gesamthandsvermögen und SBV entsteht ein Spielraum die Entnahmebeschränkung zu umgehen oder einen wertmäßig erhöhten Vorwegabschlag auf das begünstigte Vermögen zu erreichen. Befindet sich das Wirtschaftsgut, mit dem Gewinne erzielt werden, im Sonderbereich eines Gesellschafters, kann dieser einen entspr. Gewinn ohne Berücksichtigung der Entnahmebeschränkung entnehmen. Andererseits ist ein Vorwegabschlag nicht möglich. Befindet sich das Wirtschaftsgut im Gesamthandsvermögen, unterliegt der Gewinn der regulären Entnahmebeschränkung. Die Entnahmen sind dabei anhand der bereits angesprochenen Grundsätze begrenzt. Durch die ggf. nachteilige Entnahmebeschränkung besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit die jeweiligen Wirtschaftsgüter als begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG zu beurteilen und somit unter den Vorwegabschlag fallen zu lassen. Dies hat wiederrum einen Vorwegabschlag von bis zu 30 % zur Folge.

Beraterhinweis Es gilt zu beachten, dass es sich in jedem Fall um begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG handeln muss. Weiter gilt es mögliche Übertragungen von Verwaltungsvermögen außerhalb der zweijährigen Frist für junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG) durchzuführen, um einen entspr. Ansatz zu verhindern. Andernfalls besteht die Möglichkeit des unschädlichen Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG nicht.

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