Alleine die Tatsache, dass die genannten Beschränkungen insgesamt zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach Entstehung der Steuer vorliegen müssen, dürfte viele Unternehmer und Steuerberater von der Anwendung abhalten oder abschrecken. Wirklich planbar ist der Vorwegabschlag dabei nur i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge und nicht von Todes wegen, da die Beschränkungen in der Praxis regelmäßig nicht automatisch vorliegen dürften. Vielmehr dürften die Beschränkungen nur zum Zwecke der Anwendung des § 13a Abs. 9 ErbStG in den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung aufgenommen werden.

Weiterhin sind, insb. der zwanzigjährige Zeitabschnitt nach Entstehung der Steuer in der Praxis umstritten, so dass ein realitätsgerechterer Zeitabschnitt gefordert wird (so z.B. die Familienunternehmer in ihrer Stellungnahme zu dem ErbStR-E 2019, abrufbar unter https://www.familienunternehmer.eu/fileadmin/familienunternehmer/positionen/steuerpolitik/dateien/familienunternehmer_stellungnahme_erbStR_E_2019.pdf [Abrufdatum: 3.12.2021]). Der Erwerber sollte sich in jedem Fall bewusst sein, dass es durch die Anwendung des Vorwegabschlags und die damit zusammenhängenden zwanzigjährigen Beschränkungen zu Einschnitten in der wirtschaftlichen und persönlichen Unternehmensführung kommen kann.

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