Die Begünstigung i.S. eines Vorwegabschlags für Familienunternehmen ist seitens des Gesetzgebers eine gute Idee, die jedoch an der einen oder anderen Stelle angepasst werden könnte. Die Möglichkeit einen Wertabschlag für das begünstigte Vermögen i.R.d. erbschaftsteuerlichen Unternehmensbewertung in Anspruch nehmen zu können, sollte gut überlegt sein, denn dem bis zu 30 % hohen Abschlag stehen hohe Anforderungen gegenüber. Für die Erfüllung der Entnahmen-, Abfindungs- und Verfügungsbeschränkung haben die Unternehmer regelmäßig einen hohen Einschnitt in die wirtschaftliche und persönliche Philosophie der Unternehmensführung in Kauf zu nehmen. Dieser Einschnitt kann dabei für einen, teils mehrere Generationen umfassenden, Zeitraum von 22 Jahren anhalten. Trotz der hohen Anforderungen bleibt der Vorwegabschlag gestaltungstechnisch ein gutes Instrument, um bspw. die 26 Mio. EUR-Grenze nicht zu überschreiten und so in die Anwendung der Regelverschonung zu gelangen.

Weiterhin ist es bei Personengesellschaften möglich, durch Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen und SBV, einen erhöhten Abschlag oder eine abgemilderte Entnahmebeschränkung zu erreichen. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen sind m.E. auch persönliche bzw. unternehmerische Eigenschaften gefragt, da ohne eine gute Abstimmung und Vertrauen der Gesellschafter, die Voraussetzungen über die Jahre unüberlegt verletzt werden könnten.

Zudem wäre es wünschenswert die materiellen Voraussetzungen anzupassen, so dass auch Übertragungen auf Cousinen und Cousins oder auf eine familiäre Beteiligungsgesellschaft begünstigt sind. Zusätzlich könnte eine Anpassung der zeitlichen Voraussetzungen i.S.d. § 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG die Attraktivität der Vorschrift steigern. Möglich wäre in diesem Zusammenhang die Angleichung an die bereits aus der Abgabenordnung bekannten Festsetzungsfristen (z.B. zehn Jahre), um so den Unternehmern einen klareren Überblick und mehr unternehmerische Freiheit zu gewährleisten. Momentan dürfte der Vorwegabschlag für Familienunternehmen nur im Ausnahmefall zu empfehlen und zu nutzen sein, da die Nachteile in vielen Fällen überwiegen. Wer sich jedoch auf die Beschränkungen einlassen möchte, kann den Unternehmenswert innerhalb der erbschaftsteuerlichen Bewertung deutlich senken.

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