Die eng auszulegende Verfügungsbeschränkung (s. oben II. 2.) hat deutliche Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung von Unternehmern, da durch den § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG nur bestimmte Personen für die Nachfolge in Betracht gezogen werden können. Dies stellt sich v.a. bei alteingesessenen und bereits über mehrere Generationen verteilte Unternehmen als schwierig heraus. So berechtigt der § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 15 AO keine Übertragung auf Cousinen und Cousins. Zusätzlich wird, wie bereits angesprochen, eine Einbringung der Anteile in eine Beteiligungsgesellschaft, die ausschließlich Beteiligte i.S.d. § 15 AO hat, nicht begünstigt.

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