Die neue Berechnung wird im Erlass in einem umfangreichen Berechnungsbeispiel erläutert. In dem Beispiel ging es darum, dass A der B, der Tochter seiner Schwester (Steuerklasse II) im Januar 2021 ein unbebautes Grundstück schenkt, dessen Wert mit 30.000 EUR erklärt wurde. Im Mai 2021 schenkt A der B darüber hinaus einen Geldbetrag von 45.000 EUR (es erfolgt eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG). Nach Ergehen der beiden Steuerbescheide wurde der Wert des Grundstücks (früherer Erwerb) vom Lage-FA nachträglich auf 70.000 EUR festgestellt. Entsprechend musste die Steuerfestsetzung für den Vorerwerb (Zuwendung des Grundstücks an B im Januar 2021) geändert/erhöht werden (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Infolge der Neuregelung ergibt sich nunmehr auch eine höhere Steuer für den Gesamterwerb.

Nach der Rspr. des BFH wäre es bei der früheren Steuer für den Gesamterwerb geblieben.

Beraterhinweis Im Grunde ist die Berechnung der höheren Steuer Sache des FA. Für Steuerpflichtige von Interesse ist (naturgemäß) der Fall, in dem sich die Steuer für den Vorerwerb mindert. Hier kommt es zu einer niedrigeren Steuer für den Gesamterwerb. Im Zweifel ist auf eine entspr. Änderung hinzuwirken.

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