Da es sich um eine steuererhöhende Änderung handelt, kann die Regelung nur für die Zukunft angewendet werden. Nach § 37 Abs. 18 ErbStG können betreffenden Schulden erstmals bei Erwerben gemindert werden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entstanden ist/entsteht.

Beraterhinweis Pauschale Freibeträge wie z.B. jene aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fallen nicht unter die Neuregelung des § 10 Abs. 6 ErbStG (R E 10.10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019). Ausgenommen von dieser Kürzung sind kraft Gesetzes die Kosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG z.B. nachgewiesene Bestattungskosten oder der Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG). Auch die Erwerbsnebenkosten, u.a. auch Steuerberater, Rechtsanwalts, Gutachterkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung (R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2019 und H E 7.4 (4) ErbStH 2019) sind gem. § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG nicht auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen.

Infolge der Neuregelung sind diverse Regelungen in den ErbStR 2019 und Berechnungsbeispiele in den Erbschaftsteuerhinweise (ErbStH 2019) überholt; Aufzählung s. Rz. 3 des Erlasses a.E.

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