Leitsatz

Bei gleichzeitigem Bezug einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und damit deren wertmäßige Kürzung auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitsunfall einen beruflichen Aufstieg verhindert hat.

Der Gesetzgeber ist weder gehalten, eine dem Berufsschadensausgleich entsprechende Einzelleistung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung einzuführen, noch entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der Anrechnungsregelung gesondert zu berücksichtigen.

In dem Umstand, dass es hier nach den Regelungen des SGB VI, anders als auf der Grundlage des bis zum 31. 12. 1991 geltenden Rechts, zu einer teilweisen Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente kommt, hat der Senat keinen Verfassungsverstoß gesehen, da sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnisse gehalten hat, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Maßgebend für diese Beurteilung war, dass hier aufgrund des Alters des Klägers kein Vertrauen auf eine Rente in einer Höhe entstehen konnte, wie sie nach dem bis zum 31. 12. 1991 geltenden Recht zu berechnen war.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 8 KN 10/97 R

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge