Kommentar

Zur Frage, ob Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn sie vom Arbeitgeber in einem späteren Kalenderjahr im Rahmen des § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzt werden, soll in allen offenen Fällen folgende Rechtsauffassung vertreten werden:

Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Ausgaben und die Einnahmen nach Entstehung und Zweckbestimmung so verbunden sind, dass die Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen sind, die die Einnahmen betreffen.

Beruhen sowohl die Entstehung des als Reisekosten abzugsfähigen Aufwands als auch die spätere Zahlung der steuerfreien Einnahmen auf demselben Ereignis, sind die Voraussetzungen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs als erfüllt anzusehen. Das Abzugsverbot des § 3c EStG gilt für die als Werbungskosten abzugsfähigen Reisekosten auch dann, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf steuerfreie Erstattung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zu erwarten ist. Die als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten sind daher im Entstehungsjahr um den zukünftig zu erwartenden steuerfreien Reisekostenersatz zu kürzen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Hannover, Verfügung vom 17.1.2006, S 2338 – 139 – StO 217

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