Die Einstufung eines Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag hat praktische Auswirkungen u. a. auf seine Kündigung.

 
Hinweis

Gilt auch für Recht auf Nachbesserung

Das gilt übrigens auch für das hier nicht näher zu erläuternde Recht auf Nachbesserung bei fehlerhafter Ausführung.

Zu beachten ist, dass es sich bei einem Steuerberatungsvertrag grundsätzlich um einen Dienstvertrag und nur ausnahmsweise um einen Werkvertrag handelt. Handelt es sich bei dem Steuerberatungsvertrag um einen Werkvertrag, kann dieser jederzeit ohne Angaben von Gründen von der Mandantschaft gekündigt werden, allerdings bleibt dann der Vergütungsanspruch der Steuerberaterin/des Steuerberaters dem Grunde nach bestehen. Auf den Anspruch anzurechnen ist lediglich das,, was durch die Kündigung erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wurde, bzw. zu erwerben böswillig unterlassen wurde (vgl. § 649 BGB). Dem Auftragnehmer, also der Steuerberaterin/dem Steuerberater, steht grundsätzlich kein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Ausnahmen gelten, wenn die Mandantschaft den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Für die Mitwirkung kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Wird innerhalb dieser Frist die erforderliche Handlung nicht nachgeholt oder wird die Mitwirkung verweigert, berechtigt dies nach nach Ablauf der Frist zur Niederlegung des Mandats, ohne den Honoraranspruch zu verlieren (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 2 BGB). Anzurechnen sind lediglich die Aufwendungen, die erspart wurden oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wurden, bzw. zu erwerben böswillig unterlassen wurden. Als Kostenersparnis wird von Gerichten etwa 10–15 % der vereinbarten Vergütung angesetzt.[1] Aber diese Grundsätze gelten eben nur dann, wenn es sich bei dem Vertrag tatsächlich um einen Werkvertrag handelt.

Der BGH[2] stellt klar, dass in einem Steuerberatungsvertrag auch verschiedene Vertragsformen enthalten sein können. Teilweise kann ein Steuerberatungsvertrag als Werkvertrag, teilweise als Dienstvertrag eingestuft werden. Die Entscheidung wurde allerdings zur Frage des Nachbesserungsrechts bei fehlerhafter Buchführung getroffen und nicht im Zusammenhang mit der Kündigung eines Steuerberatungsvertrags durch die Mandantschaft. Denkbar ist, dass sich der BGH bei dieser Entscheidung davon hat leiten lassen, dem gewerblichen Unternehmen (beauftragt war im Streitfall nicht ein Steuerberater) bei der Erstellung einer Buchführung, unabhängig von der Einstufung als Werk- oder Dienstvertrag, ein Nachbesserungsrecht zuzusprechen.

Gesetzliche Regelung zur Kündigung eines Steuerberatungsvertrags als Werkvertrag

 
Steuerberatungsverträge nur ausnahmsweise Werkverträge, insbesondere, wenn Einzelleistung geschuldet
Kündigung durch Voraussetzungen für Kündigung Auswirkung der Kündigung auf Honoraranspruch des Steuerberaters/der Steuerberaterin
Mandantin/Mandant keine, jederzeit möglich

Honoraranspruch bleibt bestehen, ersparte Aufwendungen werden angerechnet, als Kostenersparnis werden von der Rechtsprechung in der Regel 10–15 % der vereinbarten Vergütung angesetzt.

Ausnahme: ggf. Entfallen oder Minderung des Honoraranspruchs, wenn Leistung mangelhaft und Mandantschaft deswegen vom Vertrag zurücktritt.

Steuerberaterin/Steuerberater/

Steuerberatungsgesellschaft

grundsätzlich kein Kündigungsrecht

Ausnahme: Mandantschaft kommt Mitwirkungspflichten nicht nach – Kündigung wegen unterlassener Mitwirkung
Bei Kündigung wegen unterlassener Mitwirkung Anspruch auf angemessene Entschädigung, der nicht den entgangenen Gewinn umfasst, geht aber über Aufwendungsersatz nach § 304 BGB hinaus (beides streitig).[3]
 
Achtung

Veränderung durch AGB möglich

Grundsätzlich können diese gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen, ggf. auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verändert werden. Sie sind also dispositiv und nicht zwingend.

[1] LG Duisburg, Urteil v. 1.3.2002, 10 O 36/95.

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