Mit BMF-Schreiben vom 10.5.2022[1] vertritt das BMF – u. E. zutreffend – die Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit die Kriterien des gewerbliche Wertpapier- und Devisenhandels herangezogen werden können.[2] Damit überträgt das BMF nicht sein Schreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds[3], wonach auch kurzfristige Umschichtungen einen gewerblichen Wertpapierhandel induzieren, auf die Kryptowährungen.[4]

Vor dem Hintergrund, dass Kryptowährungen mit Wertpapieren vergleichbar und als austauschbar und unbeständig einzuordnen sind, ist eine Gewerblichkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Ausnahmefällen zu bejahen. Das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, der Umfang der Geschäfte, sowie andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen bilden dabei Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels". Da das Gesamtbild maßgeblich ist und sich eine isolierte Betrachtung einzelner Merkmale verbietet, ist eine Gewichtung und Abwägung der einzelnen Beweiszeichen gegeneinander vorzunehmen. Gewichtige Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit stellen nach der BFH-Rechtsprechung das Tätigwerden für fremde Rechnung (Orientierung am Leitbild des Wertpapierhandelsunternehmens) oder das Handeln auf eigene Rechnung und unmittelbar gegenüber den Marktteilnehmern als Haupttätigkeit (Leitbild des Finanzunternehmens) dar.

 
Hinweis

Umschlagshäufigkeit

Das Abstellen auf die bloße Anzahl von An- und Verkäufen (Umschlagshäufigkeit) ist nicht ausreichend. Allein eine sehr große Anzahl von Trades spricht selbst nach Auffassung der Finanzverwaltung im o. g. BMF-Schreiben nicht für eine gewerbliche Tätigkeit.[5] Dies gilt u. E. auch, wenn Mandanten mit sog. Trading Bots z. B. mehrere Millionen Trades jährlich ausführen.

Lediglich geringe Bedeutung kommt dem Unterhalten eines Büros, der Organisation zur Durchführung der Geschäfte oder dem Einsatz von beruflicher Erfahrung zu. Gänzlich unerheblich ist das Kriterium der Kreditfinanzierung.[6]

[3] BMF, Schreiben v. 6.12.2003, IV A 6 – S 2240 – 153/03, "Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb".
[4] Himmer/Liedgens, Ubg, 202, S. 194, 201; Ertel/Lindtner, StB 2022 S. 288, 290.
[6] Zu den Besonderheiten beim Handel mit NFTs s. Abschnitt 2.3.7.

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