Folgt man der Auffassung des BMF-Schreibens vom 10.5.2022 und geht beim privaten Mining von "sonstigen Leistungen" nach § 22 Nr. 3 EStG aus[1], stellt dies einen Anschaffungsvorgang i. S. d. § 23 EStG dar.[2] Dann ist die spätere Veräußerung der geminten Coins im Rahmen der Fristen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig.

U. E.[3] gilt dies nur für Coins, die der Miner für die Verifizierung von Transaktionen erhält, da nur in diesem Fall ein Anschaffungsvorgang i. S. d. § 23 EStG vorliegt. Eine spätere Veräußerung der durch Mining erzeugten Coins zum Erhalt eines sog. Block-Reward ist u. E. mangels Anschaffungsvorgangs nicht steuerbar nach § 23 EStG.

Die Finanzverwaltung Hamburg[4] ist mit Erlass vom 11.12.2017 der Auffassung, dass Mining (generell) nicht zu einer Anschaffung führt.

[3] Brinkmann/Meseck, RdF 2018 S. 231, 234 halten auch die Veräußerung der als Transaktionsgebühr erhaltenen Coins für nicht steuerbar.
[4] FinMin Hamburg, Erlass v. 11.12.2017, S 2256 – 2017/003-52.

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