Ein weiterer Einwand gegen eine Bürgschaft kann auf die Unwirksamkeit nach AGB-Recht gestützt sein.

Soll z. B. eine Bürgschaft per AGB

  • für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsverbindung oder
  • für alle im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Verbindlichkeiten
 
Achtung

Grundsätze gelten nicht für Gesellschafter und Geschäftsführer

Da Gesellschafter und Geschäftsführer eine Erweiterung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft (=Hauptschuldner) verhindern und damit das Risiko steuern und begrenzen können, sollen die Einschränkungen bei der Haftung für künftige Verbindlichkeiten nicht gelten. Eine Ausnahme ist nur für Minderheitsgesellschafter vorgesehen. Strohmänner hingegen können eine Globalbürgschaft für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft übernehmen, wenn ihnen die Mehrheit der Anteile gehören.

Globalzweckerklärungen, die sich auf die zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft bestehenden Verbindlichkeiten beziehen, sind auch bei einem Minderheitsgesellschafter wirksam, da diese für ihn einsehbar und damit transparent sind.

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