Der Staat, also Bund, Länder und Kommunen, ordnet in manchen Fällen die Sicherungspflicht der Steuerzahler per Gesetz an. Das ist z. B. bei der Aussetzung der Vollziehung[1] und noch stärker bei Steuerstundung so: Steuerforderungen sollen regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung gestundet werden[2], und auch die Art der Sicherheitsleistung hat der Staat per Gesetz bestimmt.[3] Die teilweise rigorosen Forderungen können viele Steuerzahler nicht erfüllen; in der Praxis kommt es deshalb meist zu einer Art "Verhandlungslösung" zwischen Steuerbehörde und Steuerzahler: Die Steuerbehörde kann auch andere Vermögenswerte als im Gesetz vorgesehen als Sicherheit akzeptieren, kann dazu aber nicht verpflichtet werden. Die Entscheidung liegt in ihrem Ermessen, und sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

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