Kommentar

… Gemeinnützigkeit

Eine GmbH, die ausschließlich für Krankenhäuser sowie Kinder- und Altenheime, die zugleich ihre Gesellschafter sind, eine Gemeinschaftswäscherei betreibt, ist nicht gemeinnützig . Das liegt insbesondere daran, daß eine solche Wäscherei mit nicht begünstigten Wäschereibetrieben in einen vermeidbaren Wettbewerb tritt. Ein Zweckbetrieb liegt dann nicht vor, wenn diese GmbH ihre Leistungen an ihre Gesellschafter als außenstehendes Unternehmen erbringt. Ist eine solche Krankenhauswäscherei nicht gemeinnützig, stellt sich im Rahmen der Gewinnermittlung auch die Frage, wie die AfA für nach dem Krankenhaussicherungsgesetz bezuschußte Wirtschaftsgüter (Waschmaschinen etc.) zu bemessen ist ( Abschreibungen ).

… Abschreibung bezuschußter Wirtschaftsgüter

Zur Frage, wie Investitionsfördermittel bilanzsteuerlich zu behandeln sind, werden in Literatur und Rechtsprechung verschiedene Auffassungen vertreten. Der I. Senat stellt sich hier auf den Standpunkt, daß solche Zuschüsse grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschußten Wirtschaftsgüter mindern ( Abschreibungen ). Investitionszuschüsse (hier: nach dem KHG) sind im allgemeinen Betriebseinnahmen und mindern nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter. Dem Zufluß der durch die Zuschüsse eingetretenen Vermögensmehrung ist kein zeitanteilig aufzulösender Passivposten gegenüberzustellen. Bemessungsgrundlage für die AfA sind demnach die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten , es sei denn, der Zuschußempfänger macht von dem Wahlrecht des R 34 Abs. 2 EStR Gebrauch und wählt die Minderung der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Investitionszuschüsse, um so eine Sofortversteuerung der Zuschüsse zu vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.07.1995, I R 56/94

Anmerkung

Anmerkung: Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist, daß der BFH die Regelung in den Einkommensteuer-Richtlinien bestätigt, nach der dem Steuerzahler ein Wahlrecht eingeräumt wird, die AfA nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Investitionszuschüsse zu mindern und dadurch eine Sofortversteuerung der Zuschüsse zu vermeiden.

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