Leitsatz

Beim Bezug von Krankengeld eines Unternehmers, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer war freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und bezog im Streitjahr 1999 drei Monate lang Krankengeld gemäß § 44 SGB V. Bei der Steuerfestsetzung wurde dieser Betrag dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Der gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Nach Auffassung des Senats stellt das von der gesetzlichen Krankenkasse bezogene Krankengeld eine steuerfreie Sozialleistung dar, die an die Stelle des ausgefallenen Arbeitsentgelts tritt und dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies gilt gleichermaßen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte. Dass das Krankengeld aus einer privaten Krankenkasse nicht unter den Progressionsvorbehalt fällt, hat keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse. Die unter den Progressionsvorbehalt fallenden Leistungen sind in § 32b EStG abschließend aufgezählt. Das BVerfG hat in der Ungleichbehandlung von Krankengeld aus der gesetzlichen und aus der privaten Krankenversicherung keine Verfassungswidrigkeit gesehen.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az beim BFH: XI R 12/06). Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen Steuerfestsetzungen, in denen der Krankengeldbezug aus einer gesetzlichen Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde, Einspruch einlegen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10.06.2005, 1 K 303/01

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