An das Finanzgericht .....

In Sachen

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gegen

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wegen:

Geschäftszeichen: ................................

werden folgende Anträge gestellt:

  1. Die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten gemäß der nachfolgenden Aufstellung festzusetzen.
  2. Anzuordnen, dass die zu erstattenden Beträge vom Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind.
  3. 3. Dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.[1]

2. Darüber hinaus sollen alle – weiter – gezahlten Gerichtskosten hinzugesetzt werden.

Dem (Der) Kläger(in) sind folgende Kosten entstanden:

1. Vorverfahren

Gegenstandswert:[2] .................... EUR
0,5 bis 2,5Geschäftsgebühr (§ 40 Abs. 1 StBVV i. V. m. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG) .................... EUR
Geschäftsgebühr bei Tätigwerden in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV RVG) .................... EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 16 StBVV) .................... EUR
Dokumentenpauschale (§ 17 StBVV) .................... EUR
Reisekosten (§§ 18, 19 StBVV) .................... EUR
Zwischensumme: .................... EUR
19 % Umsatzsteuer (§ 15 StBVV) .................... EUR
notwendige Auslagen des Klägers .................... EUR
Gesamtsumme 1: .................... EUR

2. Klageverfahren (Finanzgericht)

Streitwert:[3] .................... EUR
1,6 Verfahrensgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3200 VV RVG) .................... EUR
abzgl. 0,65 anzurechnende Geschäftsgebühr[4] .................... EUR
1,1 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (§ 45 StBVV, Nr. 3201 VV RVG) .................... EUR
1,2 Terminsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3202 VV RVG) .................... EUR
1,5 Einigungs-/Erledigungsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 1000, 1002 VV RVG)[5] .................... EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, (§ 45 StBVV, Nr. 7001 f. VV RVG) .................... EUR
Dokumentenpauschale (§ 45 StBVV, Nr. 7000 VV RVG) .................... EUR
Reisekosten (§ 45 StBVV, Nr. 7003 ff. VV RVG) .................... EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise (§ 45 StBVV, Nr. 7005 VV RVG) .................... EUR
Zwischensumme: .................... EUR
Umsatzsteuer (§ 45 StBVV, Nr. 7008 VV RVG) .................... EUR
Notwendige Auslagen des Klägers[6] .................... EUR
Gesamtsumme 2: .................... EUR

3. Revisionsverfahren (Bundesfinanzhof)

1,6 Verfahrensgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3206 VV RVG) .................... EUR
1,1 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (§ 45 StBVV, Nr. 3207 VV RVG) .................... EUR
1,5 Terminsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3210 VV RVG) .................... EUR
1,3 Einigungs-/Erledigungsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 1000, 1002 1004VV RVG) .................... EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 45 StBVV, Nr. 7001 f. VV RVG) .................... EUR
Dokumentenpauschale, (§ 45 StBVV, Nr. 7000 VV RVG) .................... EUR
Reisekosten (§ 45 StBVV, Nr. 7003 ff. VV RVG) .................... EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise (§ 45 StBVV, Nr. 7005 VV RVG) .................... EUR
Zwischensumme: .................... EUR
Umsatzsteuer (§ 45 StBVV, Nr. 7008 VV RVG) .................... EUR
Notwendige Auslagen des Klägers .................... EUR
Gesamtsumme 3: .................... EUR

Den festzusetzenden Betrag bitte ich auf das Konto bei der Bank

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zu überweisen. Eine entsprechende Geldempfangsvollmacht wurde zu den Gerichtsakten gereicht.

Unterschrift

[1] Dieser Antrag ist regelmäßig nicht erforderlich, da in der Praxis die Finanzämter die festgesetzten Kosten anstandslos auskehren.
[2] Der Gegenstandswert des Vorverfahrens und der sog. Streitwert des sich anschließenden Finanzgerichtsverfahrens bestimmen sich nach §§ 1, 3 GKG. Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
[3] Gem. § 52 Abs. 4 FGO darf der Streitwert in Finanzgerichtsverfahren nicht unter 1.500 EUR angenommen werden. Kann die Höhe des Streitwerts nicht bestimmt werden, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit enthält eine Zusammenstellung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung.
[4] Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr im Vorverfahren gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.
[5] Die Erledigungsgebühr kann neben der Terminsgebühr anfallen, wenn sich der Rechtsstreit, z. B. aufgrund einer außergerichtlichen Besprechung, an welcher der Prozessbevollmächtigte mitgewirkt hat, erledigt hat (vgl. FG des Saarlandes, Urteil v. 14.11.2005, 2 S 335/05, EFG 2006, 926, 927, rkr.).
[6] Gem. § 139 Abs. 1 FGO hat der Gesetzgeber festgelegt, dass neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) auch erstattungsfähige Kosten die ...

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