rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Termins- und Erledigungsgebühr aufgrund telefonischer Erledigung des Verfahrens. grundsätzlich keine Einigungsgebühr im Finanzprozess

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht auch dann, wenn ein Telefongespräch der Beteiligten zur Erledigung des finanzgerichtlichen Verfahrens geführt hat. Das Gesetz schreibt insoweit keine bestimmte Form des Gesprächs vor.

2. Zusätzlich zur Terminsgebühr entsteht auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses, wenn zwar der Berichterstatter in telefonischen Unterredungen mit den Bevollmächtigten und mit dem Beklagten eine konkrete außergerichtliche Lösungsmöglichkeit angeregt, jedoch letztlich die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darauf beruht hat, dass die Bevollmächtigten ohne jegliche Mitwirkung des Berichterstatters auf ihr Betreiben hin telefonisch eine Einigung mit dem Beklagten erzielt haben.

3. Da das Steuerrecht grundsätzlich vertraglichen Regelungen nicht zugänglich ist, kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 des Vergütungsverzeichnisses) im finanzgerichtlichen Verfahren nur höchst ausnahmsweise entstehen. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn die Einigung der Beteiligten die Modalitäten der Sicherung der Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers betrifft, ohne indessen eine endgültige Regelung des zugrundeliegenden Streits hinsichtlich der zu vollstreckenden Steuerforderungen herbeizuführen.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2; RVG Anl. 1 Nrn. 3202, 1000, 1002

 

Tenor

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2005 im Verfahren 2 K 181/05 wird dahingehend geändert, dass zusätzlich 1,2 Terminsgebühren festgesetzt und die Erledigungsgebühr auf 1,3 erhöht werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten haben einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung geführt. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung, die sich auch auf die Kostentragung durch den Beklagten erstreckte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtstreit für in der Hauptsache erledigt (Gerichtsakte – FG – Bl. 38, 49). Der Senat hat daraufhin in seinem Beschluss vom 18. Juli 2005 die Kosten des Verfahrens entsprechend der Einigung der Beteiligten über die Kostentragungspflicht dem Beklagten auferlegt (FG, Bl. 51).

In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2005 hat der Urkundsbeamte des Finanzgerichts die vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.526,48 EUR festgesetzt, wobei er – ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 34.601,00 EUR – unter anderem 1,6 Verfahrensgebühren sowie 1,0 Erledigungsgebühr zugrundelegte (FG, Bl. 67, 69). Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Erinnerung vom 24. Oktober 2005 und beantragte, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass – wie von ihm ursprünglich beantragt – zusätzlich noch 1,2 Terminsgebühren sowie die Einigungsgebühr in Höhe von 1,3 festgesetzt werden. Seinen Antrag begründet er im Wesentlichen damit, dass die Terminsgebühr entstanden sei. Denn dafür sei maßgeblich, dass eine Besprechung stattgefunden habe, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei. Dabei sei eine fernmündliche Besprechung ausreichend. Darüber hinaus sei die Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV-RVG in Höhe von 1,3 festzusetzen. Der Urkundsbeamte hat dieser Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie der Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die gemäß § 149 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Denn in dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zu Unrecht keine Terminsgebühr festgesetzt. Im Übrigen ist der Beschluss jedoch rechtmäßig.

Nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall sind die Bevollmächtigten des Klägers Rechtsanwälte und mithin nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten (Vergütung) bemessen sich nach Maßgabe des seit 1. Juli 2004 geltenden RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG – VV-RVG – (§ 2 Abs. 2 RVG).

1.1 Nach Nr. 3202 VV-RVG entsteht in Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3, die als allgemeine Vorschrift auch für Terminsgebühren im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligungen des Gerichts.

Nach einer ...

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