Über einen Sonderfall hatte das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden[10]. Im Streitfall wurde einem Beamten

  • im Ausland eine Dienstwohnung
  • mit der Verpflichtung, diese zu beziehen,

zugewiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der 1.000 EUR-Grenze, die sich nur auf Wohnungen im Inland bezieht, nicht zur Anwendung kam.

FG = notwendige Mehraufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG: Das FG entschied, dass die hierfür anfallenden Kosten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG darstellen. Beachten Sie: Denn in einem derartigen Fall sind zur Bestimmung der notwendigen Mehraufwendungen

  • weder eine bestimmte Wohnungsgröße
  • noch ein Durchschnittsmietzins

heranzuziehen. Zur Begründung verweist das FG auf § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wonach der Dienstvorgesetzte anweisen kann, dass eine Dienstwohnung zu beziehen ist. Dies beinhaltet nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung, die Dienstwohnung zu beziehen.

Der Steuerpflichtige kann sich dann

  • weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem – und damit den durch die Gegebenheiten der Wohnungen folgenden Nebenkosten –
  • noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge

entziehen.

Eine Auslegung des Begriffs der "Notwendigkeit" nach den bestimmenden Merkmalen der Wohnfläche und des ortsüblichen Durchschnittsmietzinses würde es dem Steuerpflichtigen gerade nicht ermöglichen, bei der Wohnungswahl eigene Prioritäten zu setzen und dennoch die Kosten für die Unterkunft vollumfänglich als WK abziehen zu können, sondern würde vielmehr zu einer nicht gerechtfertigten Abzugsbeschränkung der Höhe nach führen.

Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die vom FA eingelegte Revision zurückgewiesen. Er stellte heraus, dass eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, notwendig in diesem Sinne sind, für Auslandssachverhalte– und damit im Streitfall – nicht in Betracht kommt[11].

Außerdem muss sich eine Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Ein solch typischer Fall lässt sich für Unterkunftskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aber schon deshalb nicht ausmachen, weil diese maßgebend von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist deshalb stets im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten im Ausland notwendig, d.h. nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind[12].

Beraterhinweis Die Entscheidung steht damit im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Finanzverwaltung[13]. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH reagieren und ihre Anweisung ggf. anpassen wird.

[11] BFH v. 9.8.2023 – VI R 20/21, EStB 2023, 422 (Günther) (in dieser Ausgabe).
[12] BFH v. 9.8.2023 – VI R 20/21, EStB 2023, 422 (Günther) (in dieser Ausgabe).
[13] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 112.

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