Erfolgt eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen, stellt sich das Problem, ob in diesem Fall § 33 EStG greift. Da es sich aber regelmäßig um eine Zweitausbildung handelt, geht der Abzug von WK/BA vor, bei einer Zweitausbildung zudem der Sonderausgabenabzug (§ 33 Abs. 2 S. 2 EStG).

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