Neben dem Umstand, dass Sonderausgaben

  • nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf 6.000 EUR pro Kalenderjahr gedeckelt sind,
  • ist ein Vortrag/Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume hier nicht möglich.

Dies ergibt sich aus § 10d Abs. 1 S. 1 EStG bzw. § 10d Abs. 4 S. 2 EStG, wonach sich die Verlustfeststellung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte bezieht. Aus § 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 EStG geht hervor, dass beim Gesamtbetrag der Einkünfte die Sonderausgaben – wie solche nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – noch nicht abgezogen sind. Mithin kann nach § 10d Abs. 4 EStG nicht der Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert festgestellt und auf andere Veranlagungsjahre übertragen werden[35].

Demzufolge ist den meisten Steuerpflichtigen auch nicht damit geholfen worden, dass der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzugsbetrag in den letzten Jahren – vorgeblich als Kompensation für seine BFH-Rechtsprechung überschreibende Gesetzgebung – angehoben hat, denn regelmäßig haben sie z.B. während eines Studiums kaum nennenswerte eigene Einkünfte.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann jeder den Betrag bis 6.000 EUR ausschöpfen. Allerdings kann nicht ein Ehegatte, dem mehr Aufwendungen entstanden sind, denjenigen Sonderauszug, den der andere Ehegatte nicht beansprucht hat, zusätzlich ausschöpfen.

[35] BFH v. 7.7.2020 – IV R 18/20 (VI R 59/14), BFH/NV 2021, 9; BFH v. 3.9.2021 – IX B 14/21, BFH/NV 2021, 1488; Plewka/Pott, NJW 2012, 661 (662).

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