Mit § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthält das Einkommensteuerrecht eine sehr differenzierte Regelung zur steuerlichen Geltendmachung von Bildungsaufwendungen. Stets ist aber Voraussetzung für eine solche, dass überhaupt ein hinreichender Bezug der Ausbildung zur beruflichen/betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, können weder WK, BA noch Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Ein weiteres Konfliktfeld ist die Frage, ob bereits eine Erstausbildung absolviert wurde. Ein allgemeinbildender Schulabschluss stellt keine Erstausbildung dar. In § 9 Abs. 6 S. 2 EStG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen geregelt. Für den BA-Abzug gilt über die Verweisungsnorm des § 4 Abs. 9 S. 2 EStG gleiches. Bei einer Erstausbildung kommt nur ein Sonderausgabenabzug in Betracht, hinsichtlich dessen kein Vor- bzw. -Rücktrag möglich ist.

 

Service: BFH v. 12.1.2023 – VI R 41/20, EStB 2023, 183 (Günther); BFH v. 15.2.2023 – VI R 22/21, EStB 2023, 184 (Günther) abrufbar unter steuerberater-center.de

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