Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem bereits ausgeübten Beruf als Fortbildungskosten, sind diese als WK/BA abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gerade nicht in einem entsprechenden Dienstverhältnis bzw. einem eigenen Betrieb befindet[27]. M.E. gilt dies auch, wenn der ausgeübte Beruf keine Erstausbildung erfordert.

Beraterhinweis Berufliche Fortbildungskosten sind grundsätzlich WK bzw. BA.

Umschulungsmaßnahmen werden entsprechend behandelt[28], wobei dies aber nur gelten kann, wenn der bisherige Beruf bezüglich seiner Ausbildung die Voraussetzungen einer Erstausbildung erfüllt.

 

Beispiel 5

A hat nach seinem zweiten juristischen Staatsexamen als angestellter Rechtsanwalt bei B mit seiner beruflichen Tätigkeit begonnen. Mit diesem überwirft er sich, so dass das Arbeitsverhältnis am 1.3.2023 endet. Ab diesem Tag ist er arbeitslos gemeldet. Da A noch keine neue Anstellung gefunden hat und sich auch überlegt, ob er sich nicht mit einer eigenen Kanzlei selbständig machen soll, nutzt er die Zeit und besucht mehrere Lehrgänge für den Fachanwalt für Steuerrecht.

Lösung: Auch wenn sich A in keinem konkreten beruflichen bzw. betrieblichen Kontext befindet, stehen diese Aufwendungen als berufliche Fortbildungskosten in einem noch so hinreichenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zu späteren Einnahmen/Betriebseinnahmen, dass vorweggenommene WK/BA gegeben sind.

 

Beispiel 6

A ist als Autodidakt selbständig als IT-Spezialist tätig. Er besucht einen Lehrgang, in dem es um die Bekämpfung neuester Viren geht.

Lösung: Die ihm hierfür entstandenen Aufwendungen sind Fortbildungskosten in einem bereits ausgeübten Beruf und als BA abziehbar; unerheblich ist, ob A bereits eine Erstausbildung absolvierte. Anders würde es sich verhalten, wenn A einen Kurs besuchen würde, der einen Berufswechsel vorbereiten soll, denn dann ist kein hinreichender Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gegeben, so dass sich die Frage stellt, ob dies eine Zweitausbildung ist. Da letzteres nicht der Fall ist, kann nur ein Sonderausgabenabzug gewährt werden.

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