BfF, 31.03.1999, St I 4 - S 2280 - 22/99

Familienleistungsausgleich: Korrekturen und Ergänzungen zur DA-FamEStG (St I 4 - S 2280 - 25/98) in Anpassung an das EStG 1999 und die geänderten EStR 1998 (2. EStÄR 1998, BStBl 1998 I S. 1528)

Ich bitte um Korrektur und Ergänzung der DA-FamEStG in folgenden Fällen:

DA 63.3.6.3 Abs. 3 wird um folgenden Satz 4 ergänzt:

„Diese Betreuungsleistungen sind mit 15 DM pro Stunde zu bewerten.”

DA 63.4.2.8 Abs. 2 Nr. 1 wird in Anlehnung an die Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 1998 EStR 192 a) wie folgt ergänzt:

„Pauschbeträge nach§ 9 a EStG und die Kostenpauschale in Höhe von 360 DM sind hierbei zeitanteilig anzusetzen.”

Satz 2 lautet dann folgendermaßen:

„Höhere Werbungskosten sind nach dem Verhältnis der Brutto-Einnahmen auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Anspruchzeitraums aufzuteilen.”

Im übrigen bitte ich um Beachtung folgender Regelungen:

1. Seit 1998 wird in den USA der sogenannte child tax credit gezahlt. Bei dieser Leistung handelt es sich nicht um eine vergleichbare Leistung i.S.d. § 65 EStG. Wenn daher die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch vorliegen, muß Kindergeld festgesetzt werden. Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere in Fällen, in denen deutsche Staatsangehörige mit amerikanischen NATO-Angehörigen verheiratet sind. Sofern bereits Korrekturbescheide ergangen sind, ist im Falle eines Rechtsbehelfes dem Einspruch abzuhelfen. In Fällen bestandskräftiger Aufhebungsbescheide ist das Kindergeld auf Antrag neu festzusetzen.

Die Liste der vergleichbaren Leistungen (BStBl 1998 I S. 888, 894 [USA]) ist entsprechend anzupassen.

2. Zwischen der EU und der Schweiz ist ein Abkommen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs zwischen den Vertragspartnern paraphiert worden. Dieses Abkommen sieht vor, daß die Bundesrepublik Deutschland Kindergeld-Unterschiedsbeträge an Berechtigte zahlt, die von diesem Abkommen erfaßt werden.

Schon vor der endgültigen Ratifizierung des Abkommens ist bereits rückwirkend ab dem 1.3.1999 entsprechend der DA 65.1.1 Abs. 1 Teilkindergeld zu zahlen.

DA 72.3 ist zu beachten.

3. Meine Weisung vom 6.3.1997 (BStBl 1997 I S. 333) zur Vorgehensweise bei Einsprüchen wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe des Kindergeldes gilt weiter. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91, 1226/97 und 980/91). Sobald diese Beschlüsse durch den Gesetzgeber umgesetzt werden, ergehen weitere Weisungen.

 

Normenkette

EStG § 62 ff.

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 452

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