Rz. 44

Neben den oben vorgestellten Objekten der Konzernabschlussprüfung können weitere Prüfungsobjekte vorliegen. Infrage kommen beispielsweise freiwillig verfasste Unternehmenspublikationen wie separate Nachhaltigkeitsberichte, Substanzerhaltungsrechnungen, Wertschöpfungsrechnungen, Value Reports und Corporate-Governance-Berichte, die teilweise erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.[1] Diese bieten für das berichtende Unternehmen zusätzliche Möglichkeiten, gegenüber den Adressaten spezifische Informationsziele durchzusetzen. Fehlende Standards und uneinheitliche Darstellungsformen erschweren jedoch die Vergleichbarkeit und auch die Prüfung der jeweiligen Daten, die zudem erhebliche Qualitätsunterschiede aufweisen können. Da die über die Berichterstattung nach dem Handelsgesetzbuch bzw. den IFRS hinausgehenden Berichtselemente nicht zum Konzernabschluss[2] gehören, stellen sie auch keine eigenen Prüfungsobjekte dar. Dennoch ist der Abschlussprüfer verpflichtet, diese zusätzlichen Informationen kritisch zu analysieren, sofern sie zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden.[3] Wesentliche Unstimmigkeiten können Anpassungsmaßnahmen erfordern und ggf. sogar Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk nach sich ziehen.[4]

 

Rz. 45

Das RMS gem. § 91 Abs. 2 Aktiengesetz, welches nach § 317 Abs. 4 HGB ebenfalls Gegenstand der Abschlussprüfung ist,[5] stellte bislang ebenfalls kein eigenes Prüfungsobjekt der Konzernabschlussprüfung dar, da dieses System lediglich ein Objekt der Jahresabschlussprüfung börsennotierter Mutterunternehmen ist. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG hat sich das jedoch geändert, da aufgrund dieser Regelung die Konzernlageberichterstattung bestimmter kapitalmarktorientierter Konzerne um Erläuterungen zum konzernweiten Risikomanagement erweitert wurde. Der deutsche Gesetzgeber hat die in Rede stehenden Vorgaben der EU durch die Verpflichtung zur Berichterstattung der wesentlichen Merkmale des internationalen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess im (Konzern-)Lagebericht umgesetzt.[6] Allerdings besteht diese Berichterstattungspflicht, die durch das BilMoG eingeführt wurde, nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 264d HGB. Im Ergebnis sind somit die angesprochenen Inhalte des (Konzern-)Lageberichts in die handelsrechtliche Prüfung nach § 317 Abs. 2 HGB einzubeziehen. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU[7] durch das BilRUG wurden auch börsennotierte Mutterunternehmen i. S. v. § 289f Abs. 1 HGB verpflichtet, für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung[8] nach Maßgabe von § 289f HGB zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen (§ 315d HGB). Nach geltendem Recht ist die Erklärung zur Unternehmensführung weder Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung des Konzernlageberichts (§ 317 Abs. 2 Satz 6 HGB), noch Objekt der Enforcement-Prüfung (§ 107 Abs. 1 WpHG). Allerdings hat der Abschlussprüfer zu unterscheiden, ob den formellen Regelungen von § 289f HGB bzw. § 315d HGB entsprochen wurde und ob die von § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB verlangten Angaben im Konzernanhang bezüglich der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG vorhanden sind. Darüber hinaus obliegt dem Konzernabschlussprüfer die Verpflichtung, die Erklärung zur Unternehmensführung kritisch zu lesen[9] und im Falle festgestellter Unrichtigkeiten der Entsprechenserklärung aufgrund seiner Redepflicht (§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB) hierüber im Konzernprüfungsbericht zu berichten bzw. beim Vorliegen einer Informationsvereinbarung den Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen. Zudem können Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk in Betracht kommen, wenn "[...] die geforderten Angaben zur Entsprechenserklärung nicht vorhanden, unvollständig oder unzutreffend sind".[10]

 

Rz. 46

Ferner müssen die ggf. erstellte nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nach §§ 315b, 315c HGB, die Teile des Konzernlageberichts sind, ebenfalls nur vom Konzernabschlussprüfer daraufhin geprüft werden, ob diese vorgelegt wurden (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB). Zu beachten ist aber, dass eine materielle Prüfung des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts vom Aufsichtsrat der Muttergesellschaft nach § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG vorzunehmen ist.

 

Rz. 47

Schließlich hat der Konzernabschlussprüfer bei einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 317 Abs. 3a Satz 1 HGB auch zu beurteilen, "[...] ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und für die Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Abs. 1 [HGB] entsprechen" (§ 317 Abs. 3a Satz 2 2. Halbsatz HGB). Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, die im einheitlichen elektronischen Berichtsformat [European Single Elektronic Format (E...

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