Leitsatz

Eine neben einer Absatzprovision für die Vermittlung von Fondsanteilen gewährte Kontinuitätsprovision, deren Höhe von dem durchschnittlichen Jahresbestand der vermittelten Anteile und damit von dem dauerhaften Vermittlungserfolg abhängt, ist Bestandteil des Entgelts für die steuerfreie Vermittlungsleistung. Eine eigenständige Leistung ist mangels einer zusätzlichen, auf die Bindung der Kunden abzielenden Leistung des Vermittlers nicht anzunehmen.

 

Sachverhalt

Eine Bank vermittelt den Verkauf von Fondsanteilen. Hierfür erhält sie eine Absatzprovision und zusätzlich eine Kontinuitätsprovision, deren Höhe von dem durch die jeweilige Bank vermittelten Bestand an Fondsanteilen abhängt. Der Fondsbestand wird monatlich unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rückkaufwerte der Fondsanteile ermittelt. Der für die einmal im Kalenderjahr zu zahlende Kontinuitätsprovision maßgebliche Bestandswert ergibt sich aus dem Durchschnitt der monatlichen Bestandswerte der jeweils letzten zwölf Monate zum 31. Oktober eines Kalenderjahres. Weitergehende Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung durch die Kontinuitätsprovision bestehen zwischen den Beteiligten nicht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kontinuitätsprovision nicht die Vermittlungstätigkeit vergüte. Die Kontinuitätsprovision diene vielmehr dazu, bereits vorhandene Kunden an die erworbenen Produkte dauerhaft zu binden. Sie stelle demnach ein Entgelt für eine Kundenbindungsleistung dar, die steuerpflichtig sei.

 

Entscheidung

Die Kontinuitätsprovision ist neben der Absatzprovision Entgelt für die steuerfreie Vermittlung der Fondsanteile. Nach den Vereinbarungen zwischen den Beteiligten erhält die Bank für die Vermittlung von Fonds eine Vermittlungsprovision, die sich aufsplittet in die Absatz- und die Kontinuitätsprovision. Hieraus wird deutlich, dass die Parteien des Vermittlungsvertrages davon ausgehen, dass auch die Kontinuitätsprovision Entgelt für die Vermittlung ist. Im Übrigen zielt die Bank mit der Vermittlung der Fondsanteile gerade auch auf den Erhalt der Kontinuitätsprovision ab. Der Umstand, dass die Kontinuitätsprovision erst später (nach der Vermittlung) anfällt, ist unerheblich. Auch sei die Situation vergleichbar mit der steuerlichen Behandlung des Ausgleichsanspruchs, der einem Handelsvertreter nach § 89b HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zusteht. Dieser Ausgleichsanspruch ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenso steuerfrei.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az. beim BFH: V R 31/05). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass hier eine eigenständige Leistung neben der Vermittlungsleistung vorliegt und diese deshalb steuerpflichtig ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2005, 5 K 2030/03 U

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