Art. 26 Abs. 3 OECD-MA verpflichtet die Behörden der betroffenen Staaten, sich zu bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Auslegung und Anwendung des jeweiligen DBA im Einvernehmen zu lösen. Das Konsultationsverfahren kann auch dazu benutzt werden, Lösungen für die Beseitigung der Doppelbesteuerung für Fälle zu finden, die im DBA selbst nicht behandelt sind.

Ein Konsultationsverfahren betrifft i. d. R. abstrakte Auslegungs- und Anwendungsfragen, die unabhängig von einem konkreten Fall behandelt werden. Geht es um die Beseitigung einer Doppelbesteuerung im Einzelfall, ist das Verständigungsverfahren das richtige Verfahren ("Verständigungsverfahren"). Ein Stpfl. ist am Konsultationsverfahren daher nicht beteiligt.

Die Vorschrift enthält keinen Einigungszwang, ist also kein Schiedsverfahren. Ein Konsultationsverfahren kann also auch ohne Einigung beendet werden.

Die Verhandlungen werden entsprechend Art. 25 Abs. 4 OECD-MA von den Finanzbehörden der beteiligten Staaten direkt geführt, also nicht auf dem diplomatischen Weg über die jeweiligen Außenministerien. Zuständig ist das BMF bzw., nach Delegation nach § 5 Nr. 5 FVG, das BZSt.

Die Verständigungsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen den Behörden der beteiligten Staaten. Sie enthält die Ansicht der beiden Finanzverwaltungen, wie eine bestimmte Vorschrift des DBA auszulegen ist. Sie hat keine Gesetzeskraft und bindet daher wohl die Verwaltungsbehörden, nicht aber die Stpfl. und die Gerichte. Soweit die Konsultationsvereinbarung eine zutreffende Auslegung des DBA enthält, wird sie auch von den Gerichten beachtet. Enthält sie dagegen eine für den Stpfl. ungünstige Abweichung vom DBA, ist sie wirkungslos.[1] Um Rechtswirkung zu erhalten, werden die Konsultationsvereinbarungen daher nach § 2 Abs. 2 AO durch Rechtsverordnungen in innerstaatliches Recht umgesetzt.[2]

[2] Z. B. Rechtsverordnungen v. 20.12.2010, BStBl I 2011, 102ff. zu den Konsultationsvereinbarungen nach den DBA mit den USA, Belgien, Frankreich, Niederlanden, Österreich und der Schweiz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge