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Verständigungsverfahren – ABC IntStR

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Die DBA versuchen zwar, eine internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden, jedoch können Fälle auftreten, in denen dieses Ziel nicht erreicht wird. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass

  • ein DBA für den speziellen Fall keine Regelung enthält,
  • die Finanzbehörden der beteiligten Staaten die Vorschriften des DBA unterschiedlich interpretieren und daher ein Qualifikationskonflikt vorliegt,
  • der Sachverhalt von den Finanzbehörden der beteiligten Staaten unterschiedlich gewertet wird oder
  • die Finanzbehörden einen unterschiedlichen Wissenstand haben.

Soweit es sich um allgemeine, nicht auf einen Einzelfall bezogene Differenzen handelt, können die Finanzbehörden der beteiligten Staaten versuchen, diese Zweifelsfragen durch Vereinbarung entsprechend Art. 25 Abs. 3 OECD-MA zu lösen ("Konsultationsvereinbarung"). Doppelbesteuerungen in einem konkreten Fall werden durch das Verständigungsverfahren entsprechend Art. 25 Abs. 1, 2 OECD-MA gelöst. Das Verständigungsverfahren ist auch anwendbar, wenn die Besteuerung nicht dem DBA entspricht, ohne dass dadurch eine Doppelbesteuerung eintritt. Das BMF hat ein Merkblatt zum Verständigungs- und Schiedsverfahren einschließlich des Streitbeilegungsverfahrens herausgegeben.[1]

[1] BMF v. 27.8.2021, IV B 3 – S 1304/21/10004 :007, BStBl I 2021, 1495.

2 Inhalt

Das Verständigungsverfahren wird auf Antrag des Stpfl. eingeleitet. Er hat den Antrag bei der Finanzbehörde seines Ansässigkeitsstaats zu stellen, wenn er von einer Maßnahme erfährt, die zu einer Doppelbesteuerung oder einer DBA-widrigen Besteuerung führen kann. Der Antrag muss spätestens 3 Jahre nach der Mitteilung der Maßnahme, die zu der abkommenswidrigen Besteuerung führt, gestellt werden. Einzelne DBA können abweichende Antragsfristen enthalten. Diese Maßnahme ist i. d. R. die Bekanntgabe des...

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1 Systematische Einordnung DBA sind grundsätzlich aus sich selbst heraus auszulegen, ohne Rückgriff auf das jeweilige nationale Recht (autonome Auslegung; "Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)"). Trotzdem können die Behörden bzw. Gerichte der beteiligten Staaten ...

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