Kommentar

Ein Unternehmen der Unternehmens-Organisations- und Rationalisierungsberatung (40 Beschäftigte) hatte für 13 leitende Mitarbeiter vom 3. bis 6. 10. 1991 im Rahmen einer kombinierten Luft-/Schiffsreise nach Helsinki und Stockholm eine sog. Führungskonferenz veranstaltet. Streitig war, ob die Kosten dieser Konferenzreise als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten waren. Anders als das Finanzgericht (vgl. EFG 1996 S. 273) bejahte der Bundesfinanzhof den Arbeitslohncharakter und führte aus: Eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer erfülle den Lohnbegriff des § 19 EStG , wenn sie Entlohnungscharakter für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft hat. Kein Arbeitslohn liege hingegen vor, wenn sich der zugewendete geldwerte Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweise ( Incentives ).

Steht der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck derart im Vordergrund, daß bei wertender Beurteilung ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers an der Erlangung des betreffenden Vorteils vernachlässigt werden könne, sei der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt und keine Gegenleistung „für” Dienste des Arbeitnehmers. Das Ergebnis der Gesamtwürdigung sei regelmäßig in dem Sinne einheitlich, daß die Zuwendung entweder Arbeitslohn darstellt oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgt. Bei der Würdigung einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise, die den Lohncharakter erfülle, komme eine Aufteilung der Kosten in Arbeitslohn und Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ausnahmsweise dann in Betracht, wenn Kosten rein betriebsfunktionalen Charakters sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen (zuletzt BFH, Urteil v. 9. 8. 1996, VI R 88/93, BStBl 1997 II S. 97).

Bezogen auf den Streitfall entschied der BFH, hier seien trotz des betrieblich veranlaßten Erfahrungsaustausches und der damit verbundenen Festlegung der weiteren Geschäftsstrategie keine betriebsfunktionalen Gründe dafür ersichtlich, daß die dienstlichen Besprechungen auf einer Kreuzfahrt stattfinden mußten. Die Kreuzfahrt sei, wie sich auch aus dem Einladungsschreiben der Klägerin entnehmen läßt, auch dadurch veranlaßt, den teilnehmenden Mitarbeitern ein besonderes Erlebnis zu verschaffen. Abgesehen davon, daß einer Schiffsreise der vorliegenden Art schon ein Erlebniswert an sich innewohnt (vgl. BFH, Urteil v. 14. 7. 1988, IV R 57/87, BStBl 1989 II S. 19), werde die Reise durch die Besichtigung der Städte Helsinki und Stockholm verstärkt einer privaten Urlaubsreise vergleichbar. Diesen Umständen komme ein derartiges Eigengewicht zu, daß die daraus den Arbeitnehmern erwachsenden Vorteile gegenüber dem eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin an der Durchführung der Konferenzreise nicht derart in den Hintergrund treten, daß die Vorteilsgewährung als im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin liegend gewertet werden könnte. An diesem Ergebnis vermag auch eine bestehende Teilnahmepflicht der Arbeitnehmer nichts zu ändern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.02.1997, VI R 34/96

Anmerkung:

Im Streitfall hat der BFH die Klage der als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommenen Arbeitgeberin nicht als unbegründet abgewiesen. Der BFH hielt für nicht ausgeschlossen, daß in den auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten auch abgrenzbare Anteile, wie z. B. Miete für ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzte Konferenzräume , enthalten sind. Auch insoweit knüpft diese BFH-Entscheidung in Ergebnis und Begründung in überzeugender Weise an die seitherige Rechtsprechung an (vgl. BFH, Urteil v. 9. 8. 1996, VI R 88/93, BStBl 1997 II S. 97).

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