(1) 1Die den Benutzungsgebühren und wiederkehrenden Beiträgen zugrunde liegenden Kosten sind nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. 2Zu den Kosten gehören auch die Abwasserabgabe sowie alle Aufwendungen, die den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Landeswassergesetzes entstehen. [1] [Bis 03.12.2019: Zu den Kosten gehört auch die Abwasserabgabe. ] 3Das veranschlagte Gebühren- und Beitragsaufkommen darf die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. 4Bei der Ermittlung der Kosten darf die Kostenentwicklung der letzten drei Jahre und die für die kommenden drei Jahre zu erwartende Kostenentwicklung berücksichtigt werden. 5Abweichungen von den tatsächlichen Kosten sind innerhalb angemessener Zeit auszugleichen. 6Wirtschaftliche Unternehmen dürfen einen Überschuss für den Haushalt der kommunalen Gebietskörperschaft erwirtschaften; dies gilt nicht, soweit sie Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung erfüllen oder Anschluss- oder Benutzungszwang besteht.

 

(2) 1Die Abschreibungen sind nach den Anschaffungs- und Herstellungswerten zu bemessen, wenn die Einrichtung oder Anlage der Erfüllung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung dient oder Anschluss- oder Benutzungszwang an sie besteht. 2Soweit zum 1. Januar 1975 oder beim Übergang auf einen Eigenbetrieb Zeitwerte ermittelt worden sind, sind diese maßgebend. 3Eine Abschreibung darf auch auf Investitionsaufwendungen erfolgen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, wenn die gezahlten Beiträge als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst und die aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.

 

(3) 1Neben den Zinsen für Fremdkapital ist eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals anzusetzen. 2Der bereits durch einmalige Beiträge, Zuweisungen oder Zuschüsse Dritter finanzierte Eigenkapitalanteil darf nicht verzinst werden. 3Unabhängig von den tatsächlichen Eigenkapitalverhältnissen können 1,6 v. H. des jeweiligen Buchrestwertes des Anlagevermögens angesetzt werden.

 

(4) 1Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren- und Beitragsschuldnern zugute kommen, bleiben bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind. 2Zuwendungen, die ausdrücklich zur Entlastung der Abgabenschuldner bestimmt sind, werden von den entgeltsfähigen Kosten abgezogen.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 04.12.2019.

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