(1)[1] Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

 

1.

Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)

 

a)

über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2 Abs. 1 und über den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten § 2 a Abs. 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass in § 2a Abs. 4 an die Stelle der Worte "des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, so weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" die Worte "des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) nach § 23 Abs. 2 NDSG" treten,

 

b)

über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 5 Sätze 2, 3 und 5, §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 und 1b bis 1e und §§ 7 bis 15,

 

c)

über steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass steuerliche Nebenleistungen die Kosten im Sinne des § 89 sowie Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2c), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge (§ 162 Abs. 4), Zinsen (§§ 233 bis 237) und Säumniszuschläge (§ 240) sind,

 

d)

über die Verarbeitung personenbezogener Daten §§ 29b, 29c und 31c,

 

e)

über das Steuergeheimnis und die Mitteilungspflichten §§ 31 bis 31b,

 

f)

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

 

g)

über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,

 

h)

über die Datenschutzaufsicht und den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes" die Worte "Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 18 NDSG" treten und in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Verweisung "§§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" die Verweisung "§§ 19 bis 22 und 57 NDSG" tritt, § 32i Abs. 1 bis 3 und 6 Nrn. 1 bis 3, Abs. 7 Nrn. 1 bis 3, Abs. 8 Nrn. 1 bis 3, Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes "Finanzrechtsweg" das Wort "Verwaltungsrechtsweg" und jeweils an die Stelle der Verweisung "§ 60 der Finanzgerichtsordnung" die Verweisung "§ 65 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, und § 32j.

 

2.

Aus dem Zweiten Teil (Steuerschuldrecht)

 

a)

über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

 

b)

über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,

 

c)

über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

 

d)

über die Haftung §§ 69 und 70, § 71 ohne die Worte "oder eine Steuerhehlerei" und die Worte "und die Zinsen nach § 233a", §§ 73 bis 75 und 77.

 

3.

Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

 

a)

über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80, 81, 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87a, § 88 Abs. 1 und 2, §§ 89 bis 93 Abs. 1 bis 6, §§ 95, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 bis 4, §§ 97 bis 99, §§ 101 bis 108, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 jeweils ohne die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 2 "und Abs. 3, §§ 110, 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und 117 Abs. 1, 2 und 4,

 

b)

über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 an die Stelle der Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht" die Worte "Empfangsvoll- macht in schriftformersetzender elektronischer Form nach § 87a" treten; § 126 Abs. 2 und § 132 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt.

 

4.

Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)

 

a)

über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 147, 148 und 149 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 jeweils an die Stelle des Wortes "sieben" das Wort "fünf" und in Satz 2 an die Stelle des Wortes "siebten" das Wort "fünften" tritt, § 150 Abs. 1 bis 5, § 151, § 152 Abs. 1 und 4, Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags im Ermessen des Abgabeberechtigten steht, wobei bei der Bemessung des Verspätungszuschlages neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, und mit der weiteren Maßgabe, dass der Verspätungszuschlag 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen darf, Abs. 11 Satz 1 und Abs. 12, § 153 Abs. 1 und 2,

 

b)

über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155 Abs. 1 bis 3 und 5, § 156 Abs. 2 Satz 1, § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, §§ 158 bis 160, §§ 162, 163 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 164, 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3...

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