(1) Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt.

 

(2) 1Bei Anbaustraßen und Wohnwegen können die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Anbaustraße oder eines Wohnweges ermittelt werden. 2Die Abschnitte können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) bestimmt werden.

 

(3) 1Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). 2Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbstständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zusammengefasste Ermittlung der Kosten mehrerer Wohnwege. 4Wohnwege können Gegenstand einer Abrechnungseinheit mit Anbaustraßen sein, wenn sie als Stichweg in eine Anbaustraße der Abrechnungseinheit einmünden oder zwischen mehreren Anbaustraßen der Abrechnungseinheit verlaufen.

 

(4) 1Die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, ist nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. 2Die Entscheidung ist bekannt zu geben; die Bekanntgabe hat keine rechtsbegründende Wirkung.

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