Sollen aufgrund der im Erkenntnisverfahren ergangenen, rechtskräftigen Einziehungsentscheidung Vermögenswerte eingezogen werden, die betragsmäßig über dem finanzgerichtlich festgestellten Steueranspruch liegen, kann gegenüber der Vollstreckungsbehörde eingewendet werden, dass der von der Einziehung betroffene Anspruch insoweit erloschen ist. Das Gericht hat dann gem. § 459g Abs. 4 StPO in diesem Umfang den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB anzuordnen.

Alternativ kann geltend gemacht werden, dass die Vollstreckung unverhältnismäßig ist, soweit der Steueranspruch – finanzgerichtlich festgestellt – nicht besteht. In diesem Fall hat auf Anordnung des Gerichts nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO die Vollstreckung zu unterbleiben.

Beraterhinweis Gegen eine ablehnende Entscheidung des Gerichts kann nach § 462 StPO sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Beachten Sie: Nach § 459o StPO hat über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m StPO das Gericht zu entscheiden. Damit fallen auch Einwendungen gegen die Vollstreckung von Nebenfolgen nach § 459g StPO in den Anwendungsbereich des § 459o StPO. Zuständig für diese Einwendungen ist grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs, § 462a Abs. 2 StPO (vgl. Nestler in MüKo StPO, § 459o Rz. 8).

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