Wenn der nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung festgestellte niedrigere Steueranspruch keine Auswirkung mehr für die Einziehungsentscheidung haben kann, kommt eine Beschränkung der Einziehung nur noch auf der Vollstreckungsebene in Betracht.

Im Zuge der Reform der Vermögensabschöpfung im Strafrecht hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, Härten, die im Einzelfall mit der Wertersatzeinziehung verbunden sein können, nicht bereits im Erkenntnisverfahren (§ 73c StGB a.F.), sondern erst im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen (vgl. Bröckers in Peters/Bröckers, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren (2019), Rz. 371).

Härtefallregelung: Auf der Vollstreckungsebene findet sich hierzu die Vorschrift des § 459g Abs. 4 StPO. Hiernach hat das Gericht den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB anzuordnen, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Werts des Erlangten erloschen ist. Beachten Sie: Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

Die Vorschrift korrespondiert mit der Regelung des § 73e Abs. 1 StGB und wurde für den Fall geschaffen, dass das Erlöschen des Rückgewähr- oder Ersatzanspruchs, der Gegenstand der Einziehung ist, erst nach der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung (Anordnung der Einziehung) eintritt und daher im Erkenntnisverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (ähnlich – allerdings auf den Zeitpunkt der Anordnung der Einziehung abstellend – Coen in BeckOK/StPO, § 459g StPO Rz. 15 [Okt. 2021]).

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