Rz. 27

[Autor/Stand] Die zuständigen FinB haben, soweit sich aus der AO und dem OWiG nichts anderes ergibt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die StA bei der Verfolgung von Straftaten (vgl. § 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG; zur Stellung der StA allgemein s. § 385 Rz. 61 ff.). Damit ist klargestellt, dass die FinB bei der Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten nicht die Stellung des Gerichts im Strafverfahren besitzen. Dies hat z.B. zur Folge, dass die §§ 22 ff. StPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern auf die FinB nicht anwendbar sind.

Die Verfahrensvorschriften der StPO werden jedoch gem. § 46 Abs. 35 OWiG modifiziert. Auf welche Normen sich der Vorbehalt abweichender Regelungen in § 46 Abs. 2 OWiG bezieht, soll in diesem Zusammenhang nur anhand einiger wichtiger Beispiele gezeigt werden.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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