Rz. 122

[Autor/Stand] Die §§ 81–83 OWiG regeln das Verhältnis von Bußgeld- und Strafverfahren. Beide Verfahrensarten sind nicht streng voneinander getrennt. Vielmehr ist ein nahtloser Übergang zum Strafverfahren möglich, wenn sich im Bußgeldverfahren ergibt, dass die Tat eine Straftat ist. Umgekehrt kann die Tat im Strafverfahren auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Steuerordnungswidrigkeit abgeurteilt werden. Dieser flexible Übergang vom Bußgeldverfahren zum Strafverfahren und umgekehrt ist nicht nur ein Gebot der Prozessökonomie, sondern entspricht auch den Interessen des Betroffenen[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Vgl. Begr. zum Entwurf eines OWiG, BT-Drucks. V/1269, 24 f., 37.

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